Abwasser: Bau von Anlagen - Genehmigung
Beschreibung
Für den Bau und Betrieb einer Abwasseranlage sowie ihre wesentliche Änderung benötigen Sie je nach Größe und Art der Anlage neben der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis oder der Indirekteinleitergenehmigung (in die öffentliche Kanalisation) noch zusätzlich eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Diese wird in der Regel von der Einleitungserlaubnis eingeschlossen. Wird eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erteilt, ist eine zusätzliche Baugenehmigung nicht mehr erforderlich.
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Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Kreis- oder Stadtverwaltung als untere Wasserbehörde bei Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m³ am Tag, wenn das Abwasser nicht im Weg der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das Abwasser in der Abwasserverordnung keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind.
Im Übrigen an die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord oder Süd als obere Wasserbehörde.
Ansprechpartner
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Aktuelles
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord gewährleistet als obere Landesbehörde eine funktionale Aufgabenwahrnehmung unter Berücksichtigung der regionalen Belange im Norden des Landes Rheinland-Pfalz. Sie ist insbesondere zuständig für Aufgaben der Gewerbeaufsicht , der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, des Bodenschutzes-, der Raumordung und Landesplanung, des Naturschutzes, des Bauwesens sowie der Entschädigung und Enteignung.
Beschreibung
Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:
Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:
Gewerbeaufsicht
Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.
Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz
Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.
Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen
Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der „Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal“ werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.
Welterbe Oberes Mittelrheintal
Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.
Adresse
Hausanschrift
Stadttheater
Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
Postanschrift
Postfach 20 03 61
56003 Koblenz
Öffnungszeiten
Montag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Dienstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Mittwoch 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Donnerstag 09:00– 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr Freitag 09:00 – 13:00 Uhr
Kontakt
Verbandsgemeinde Nastätten - Verbandsgemeindewerke
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Ralf Solinski (Technischer Werkleiter Eigenbetrieb)
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06772 802-71
Fax: 06772 802-26
E-Mail: ralf.solinski@vg-nastaetten.de
Internet
erforderliche Unterlagen
In der Regel sind erforderlich:
- Antragsschreiben
- die von einer fachkundigen Person erstellten Pläne und Unterlagen
- landschaftspflegerischer Begleitplan,
jeweils in vierfacher Ausfertigung.
Die Wasserbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.
Ist für die Genehmigung der Anlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wird zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsstudie erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch, Klage vor den Verwaltungsgerichten.
Fristen
Die Genehmigung ist frühzeitig vor Baubeginn zu beantragen.
Die Genehmigung verfällt, wenn der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren begonnen und innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Diese Fristen können von der zuständigen Wasserbehörde verlängert werden.
Kosten
Der Gebührenrahmen liegt, wenn gleichzeitig eine Einleitungserlaubnis erteilt wird, zwischen 26,50 € und 26.580,-€, ansonsten zwischen 106,25 € und 13.290,-€. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand und dem Wert/den Baukosten der Anlage.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer zum Bau und Betrieb einer Abwasseranlage verpflichtet (und berechtigt) ist, hängt von der Abwasserbeseitigungspflicht ab.
Diese liegt grundsätzlich bei den kreisfreien Städten, den verbandsfreien Gemeinden und den Verbandsgemeinden, die das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen haben; sie haben dazu grundsätzlich die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und zu betreiben.
Bei der Abwasserbeseitigung von einzelnen Grundstücken im Außenbereich oder aus gewerblichen Betrieben oder Anlagen, kann die Pflicht zur Abwasserbeseitigung auf Antrag der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune auf die Nutzungsberechtigten bzw. den gewerblichen Betrieb oder den Betreiber der Anlage übertragen werden.
In diesen Fällen müssen die neuen Verantwortlichen dann u.U. in Abstimmung mit der abwasserbeseitigungspflichtigen Kommune eigene Abwasseranlagen vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation errichten, für die dann eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung erforderlich ist.
Welche Anlagen genehmigungsfrei sind, ergibt sich aus dem Landeswassergesetz .
Gehört die Abwasseranlage zu einer übergeordneten, nach BImSchG zu genehmigenden Anlage, so werden die wasserrechtlichen Belange in der BImSch-Genehmigung mit berücksichtigt. Dies gilt jedoch nicht, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich wird, welche die wasserrechtliche Anlagengenehmigung mit einschließt.
Die Unterlagen und Pläne zum Genehmigungsantrag müssen von einer fachkundigen Person im Sinne des Landeswassergesetz erstellt werden, die in einer bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste oder einem dort geführten Verzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung in einer vergleichbaren Liste eines anderen Bundeslandes gilt auch in Rheinland-Pfalz.
Dies gilt nicht für Vorhaben von Gebietskörperschaften (mit Ausnahme der Ortsgemeinden), wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.
Bei Abwasseranlagen, die ausgelegt sind für organisch belastetes Abwasser von 120 kg pro Tag oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 10 m³ oder mehr Abwasser in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser), ist zumindest eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Unterstützende Institutionen
Struktur- und Genehmigungsbehörden als wasserwirtschaftliche Fachbehörden;
Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Umweltschutz, Wasser