Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungsteuer

    Wenn Sie neben Ihrer Hauptwohnung noch eine Zwei- oder Nebenwohnung haben, dann müssen Sie eventuell eine Zweiwohnungssteuer zahlen.

    Beschreibung

    Die Städte und Gemeinden in Thüringen können in eigener Zuständigkeit und rechtlicher sowie kommunalfinanzpolitischer Eigenverantwortung entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungsteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    In der Regel betrifft dies alle Personen, die im betreffenden Ort eine Wohnung bezogen und diese als Nebenwohnung gemeldet haben. Ob die Wohnung gemietet ist oder vom Eigentümer selbst bewohnt wird, spielt dabei keine Rolle, ebenso nicht die Frage, ob sich die Hauptwohnung am selben Ort befindet.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Ausnahmen:
    Generell von der Zweitwohnungsteuer befreit sind nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete, die aus beruflichen Gründen eine Nebenwohnung unterhalten.

    Hinweise für Erfurt: Zweitwohnungssteuerbescheid

    Die Zweitwohnungssteuersatzung (ZwStSErf) wurde zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung Beschluss Nr. 1536/09 vom 28.10.2009 und ist unter "Rathaus - Stadtrecht" abrufbar. Die Zweitwohnungssteuer wird ab 01.08.2003 erhoben. Wer im Gebiet der Landeshauptstadt Erfurt mit Nebenwohnung gemeldet ist, kommt als Inhaber einer Zweitwohnung für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in Betracht. Nach § 2 ZwStSErf unterliegen Inhaber von Zweitwohnungen, selbst wenn sie mit der Hauptwohnung in Erfurt gemeldet sind, der Zweitwohnungssteuer und sind nach § 9 ZwStSErf zur Abgabe der Erklärung zur Zweitwohnungssteuer verpflichtet. Der Steuersatz beträgt 16 % der Jahresnettokaltmiete.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bei der für Ihre Zweit- bzw. Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfahren Sie, ob und in welchem Umfang bzw. unter welchen Bedingungen Sie mit entsprechenden Zahlungspflichten rechnen müssen.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern/Ermittlungsdienst

    Adresse

    Besucheranschrift

    Stauffenbergallee 18

    99085 Erfurt

    Haltestellen

    • Haltestelle: Steinplatz
      Linie:
      • Bus: 9
    • Haltestelle: Augustinerkloster
      Linie:
      • Straßenbahn: 1, 5

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Freitag 09:00 - 12:00

    Kontakt

    Fax: 0361 655-2549

    Telefon Festnetz: 0361 655-2581

    E-Mail: steuern.stadtkaemmerei@erfurt.de

    Internet

    Formulare

    Zweitwohnungssteuer: Erklärung
    Zweitwohnungssteuer: Erklärung für Verheiratete

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Erfurt: Zweitwohnungssteuerbescheid

    ausgefüllter und unterschriebener Erklärungsvordruck mit beigefügten Unterlagen (z. B. Mietvertrag)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Erfurt: Zweitwohnungssteuerbescheid

    Der Bescheidzugang erfolgt per Post.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Ferienwohnung, Zweitwohnungssteuer, Zweitwohnungsabgabe, Nebenwohnung, Zweitwohnsitzsteuer, Nebenwohnungsteuer, Nebenwohnsitzsteuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English