Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Beschreibung
Falls Sie als Ausländer die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, können Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beantragen.
Neben der Grundleistung für Unterkunft, Heizung, Ernährung und Ähnliches können Sie Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie sonstige Leistungen (z.B. für Pflege, Eingliederungshilfe) erhalten.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Stelle im Landkreis oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Weimarer Land - Asyl und Spätaussiedler
Aktuelles
Die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von ausländischen Flüchtlingen sowie die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist eine Aufgabe des Kreises Weimarer Land im übertragenen Wirkungskreis. Des Weiteren ist das Landratsamt zuständige Aufnahmebehörde für Spätaussiedler im Kreis Weimarer Land. 
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Innenhof des Landratsamtes/ Einfahrt Ackerwand
Anzahl: 200
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)
Kontakt
Telefon Festnetz: 03644 540-741
Formulare
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls soweit vorhanden gültiger Reisepass des Antragstellers und Nachweis über den ausländerrechtlichen Status (z.B. Gestattung, Duldung)
- Nachweise über etwaiges Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Lohnzettel)
- Nachweise über Vermögen
Hinweis: Bei der zuständigen Behörde erfahren Sie, welche weiteren Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen.
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz können unter anderem Ausländer haben, die
- als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung haben,
- eine der in § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären oder völkerrechtlichen Gründen haben,
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
- vollziehbar ausreisepflichtig sind,
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder von Anspruchsberechtigten sind oder
- einen Folge- oder Zweitantrag auf Anerkennung als politisch Verfolgte gestellt haben.
Ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn eine Arbeitsgelegenheit trotz bestehender Arbeitsfähigkeit unbegründet abgelehnt worden ist.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Bevor Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch genommen werden können, sind verfügbares eigenes Einkommen und Vermögen grundsätzlich aufzubrauchen. Vorrang haben zudem Ansprüche gegenüber Dritten, soweit dadurch der erforderliche Lebensunterhalt gedeckt werden kann.
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz müssen Sie beantragen.
Die Leistungsberechtigung endet
- mit der Ausreise oder
- mit Ablauf des Monats, in dem eine Leistungsvoraussetzung entfällt oder
- mit Ablauf des Monats, in dem Sie als Asylberechtigter anerkannt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Grundleistungen bei Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes decken nach dem Asylbewerberleistungsgesetz den täglichen Grundbedarf wie z.B. Nahrung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege. Bei akuten Erkrankungen und Schmerzen sowie bei Schwangerschaft und Geburt werden die erforderlichen Leistungen ebenfalls gewährt. Zusätzlich wird ein monatliches Taschengeld ausbezahlt. Bei einer Unterbringung außerhalb einer solchen Aufnahmeeinrichtung des Landes werden grundsätzlich Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs gewährt.
Leistungseinschränkungen können sich ergeben, wenn
- die Einreise zu dem Zweck erfolgte, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
- vollziehbar ausreisepflichtige Leistungsberechtigte den feststehenden Ausreisetermin und die Ausreisemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden,
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen durch eigenes Zutun verhindert werden oder
- nach der Verteilung durch die Europäische Union für bestimmte Drittstaatsangehörige oder Staatenlose ein anderer EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat zuständig ist.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz am 24.06.2016