Leistungen aus dem Bildungspaket beantragen
Beschreibung
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
· Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 10,00 gefördert.
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird mit EUR 100,00 jährlich (EUR 70,00 für das erste, EUR 30,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
- Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
- Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt. Der Eigenanteil beträgt EUR 1,00 pro Tag.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).
Ab sofort können Eltern, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, für ihre Kinder bei den Landkreisen und kreisfreien Städten Leistungen beantragen.
Ein Zuschuss kann unter folgenden Bedingungen beantragt werden für:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
- Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung). Der Nachweis muss den Namen des Kindes, den Namen der Schule bzw. Kindertageseinrichtung, den Namen des gastronomischen Anbieters und den Zeitraum enthalten, für den das Kind angemeldet ist.
- Erstattung eines monatlichen Pauschalbetrages, Eigenanteil von 1 Euro pro Mittagessen.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
- Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat
- Monatlicher Betrag: 10 Euro pro Kind
- Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
- Kostenübernahme für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen nach Vorlage der schriftlichen Ankündigung durch Schule oder Kindertageseinrichtung.
4. Lernförderung:
- Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und Beleg über erfolgte Lernförderung
- die individuelle schulische Lernförderung wurde bereits ausgeschöpft
- die Leistungsschwäche ist nicht auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten zurückzuführen
eine ergänzende angemessene Lernförderung ist geeignet und zusätzlich erforderlich, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (zu den Lernzielen gehört nicht das Erreichen eines höherwertigen Schulabschlusses oder die Verbesserung des Notendurchschnitts).
5. Schulbedarf:
- Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils
- für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 70 Euro (gilt erstmals für das Schuljahr 2011/2012)
- für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 30 Euro
6. Schulbeförderung:
- Zuschuss zur Monatskarte (bei Möglichkeit einer privater Nutzung) oder gesamte Kostenübernahme (bei ausschließlicher Nutzung für den Schulbus)
- Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächstgelegenen Schule erforderlich ist und die Kosten nicht von anderen übernommen werden.
Eine Kostenerstattung ist möglich, wenn die Voraussetzungen für
- eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II),
- eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII),
- eine einmalige Leistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder
- die Beziehung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
vorliegen.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB II, Wohngeldgesetz und BKGG liegt bei den Jobcentern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Die Zuständigkeit für Leistungsempfänger nach SGB XII liegt bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.
Ansprechpartner
Für Lindenkreuz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
- Nachweis der Bedürftigkeit, z. B. durch Bescheid über:
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
- soweit erforderlich Bescheinigungen der Schule
Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.
Formulare
Für eine Antragstellung nutzen Sie bitte das Antragsformular.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche bis 25 Jahren, die ihre Bildungs- und Teilhabebedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder eigenem Einkommen und Vermögen der Familie decken können und die deshalb einen Anspruch auf
- Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder
- Sozialhilfe
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
haben oder deren Familien
- Kinderzuschlag oder
- Wohngeld
beziehen.
Altersobergrenze für Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit: 18 Jahre.
Verfahrensablauf
Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten Sie auf Antrag. Erkundigen Sie sich möglichst vorab bei der zuständigen Stelle, wie Sie Leistungen aus dem Bildungspaket am einfachsten beantragen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen Ihnen auf Wunsch auch bei der Antragstellung. Füllen Sie die benötigten Vordrucke aus, unterschreiben Sie den Antrag und stellen Sie die notwendigen Nachweise zusammen. Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen mit der Post an die zuständige Stelle oder geben Sie diese persönlich dort ab. Sie erhalten schriftlich Bescheid, ob und welche Angebote Ihr Kind wahrnehmen kann.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.
Die Antragsfrist für die rückwirkende Erstattung der Kosten für Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets, die ab 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 in Anspruch genommen wurden, endet am 30. Juni 2011. Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, die ab dem Stichtag 1. April 2011 in Anspruch genommen werden, werden entsprechend der o.a. Regelungen beantragt.
Kosten
keine
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport am 21.04.2015
Stichwörter
Vereinsbeitrag, Bildungsförderung, hartz 4, Jobcenter, Familienkasse, Klassenfahrt, Bildungspaket, ALG II, Musikunterricht, Kinderzuschlag, Schülermonatskarte, Arbeitslosengeld, Sozialgeld, Hartz IV, Musikschule, Hort, Mittagessen, Mahlzeit, Fahrkosten, Mittagsverpflegung, ALG 2, Nachhilfe, Bildungsleistung, Teilhabepaket, Sportverein, Wohngeld, Schulbedarf, Bildung, Sozialhilfe, Ausflüge, Schulausflug, Arbeitslosengeld II, Lernförderung, Fahrtkosten, arbeitslos, Kindergeld, Schulausstattung, Wohngeldempfänger, Teilhabe