Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot beantragen
Vom Lkw-Fahrverbot an Sonntagen und den gesetzlich festgelegten Feiertagen sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Beschreibung
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
zuständige Stelle
Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig.
Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Zuständigkeit
Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden
Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 520)
Ansprechpartner
Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Straßenverkehrsbehörde
Adresse
Hausanschrift
Haltestellen
- Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz
Postfachadresse
Postfach 1310
07602 Eisenberg
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.
Kontakt
Fax: 036691 70-746
Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)
Internet
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot)
erforderliche Unterlagen
Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.
Schriftlicher Antrag mit Begründung (insbesondere der Dringlichkeit), Angabe der Fahrtstrecke, Gewerbeerlaubnis, Fahrzeugschein, Bescheinigung des Auftraggebers, ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.
Formulare
Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt.
Voraussetzungen
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden.
Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.
Kommt eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht, wird für den Transport ein Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen erteilt.
Fristen
Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.
Kosten
Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 264).
Hinweise (Besonderheiten)
Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.02.2022
Stichwörter
Fahrverbot, Straßenbenutzung, 7/5 Tonnen, Sonntagsfahrverbot und Feiertagstagsfahrverbot, Beförderung von Gütern, Lkw