Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot Genehmigung

    Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Feiertagsfahrverbot beantragen

    Vom Lkw-Fahrverbot an Sonntagen und den gesetzlich festgelegten Feiertagen sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Beschreibung

    An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 - 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Für bestimmte Güter gilt dieses Verbot nicht (z.B. verschiedene leichtverderbliche Lebensmittel).

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

    zuständige Stelle

    Die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Wohnort oder Sitz hat oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.

    Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig.

    Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörden

    Thüringer Landesverwaltungsamt (Referat 520)

    Ansprechpartner

    Landratsamt Ilm-Kreis - Verkehrsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Ritterstraße 14

    99310 Arnstadt

    Kontakt

    Fax: 03628 738-830

    Telefon Festnetz: 03628 738-800

    E-Mail: vka@ilm-kreis.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landratsamt Saale-Holzland-Kreis - Straßenverkehrsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Claußstraße 3

    07607 Eisenberg

    Haltestellen

    • Haltestelle: Busbahnhof Schützenplatz
    Postfachadresse

    Postfach 1310

    07602 Eisenberg

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Hinweis: Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Nutzen Sie hierfür kontaktlose Wege (Telefon, Post, Fax, E-Mail, Kfz-Online-Service) zur Kommunikation mit unserem Amt.

    Kontakt

    Fax: 036691 70-746

    Telefon Festnetz: 036691 115(Servicecenter)

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot)

    Version

    Technisch geändert am 09.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.

    Schriftlicher Antrag mit Begründung (insbesondere der Dringlichkeit), Angabe der Fahrtstrecke, Gewerbeerlaubnis, Fahrzeugschein, Bescheinigung des Auftraggebers, ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.

    Formulare

    Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt.

    Voraussetzungen

    Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung muss schriftlich beantragt werden.

    Ein Antragsformular steht bei der zuständigen Stelle in der Regel zum Download zur Verfügung.

    Kommt eine Ausnahme vom Fahrverbot in Betracht, wird für den Transport ein Genehmigungsbescheid einschließlich Auflagen und Bedingungen erteilt.

    Fristen

    Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.

    Kosten

    Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 264).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Transport muss dringend sein. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe sind nicht ausreichend.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft am 09.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Fahrverbot, 7/5 Tonnen, Beförderung von Gütern, Lkw, Straßenbenutzung, Sonntagsfahrverbot und Feiertagstagsfahrverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English