Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen): Veranstaltung - Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Glücksspiele veranstalten oder vermitteln möchten, dann benötigen Sie vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

    Für große Lotterien werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für kleine Lotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential), dürfen andern Veranstaltern erteilt werden. Damit kann auch ein privater Veranstalter Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) durchführen, wenngleich mit Blick auf den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    So kann eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial insbesondere nur dann erteilt werden, wenn:

    • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt,
    • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt,
    • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan vorgelegt wurde,
    • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.

    Hinweis:

    Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" erlassen. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, aber auch strafrechtlich geahndet werden kann.

    Zuständigkeit

    1. Die Erlaubnis ist bei der Verwaltungsbehörde (Glücksspielaufsicht) des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Dies gilt ebenfalls für die Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung, die unter die "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" fällt.
    2. Soweit sich die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenaustraße 9

    04600 Altenburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lindenaustraße
      Linie:
      • Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1165

    04581 Altenburg

    Öffnungszeiten

    Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.

    Kontakt

    Fax: 03447 586-106

    Telefon Festnetz: 03447 586-132

    E-Mail: ordnung.gewerbe@altenburgerland.de

    Kontaktperson

    • Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)

      Telefon Festnetz: 03447 586-132

    • Öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ordnung

      Telefon Festnetz: 03447 586-132

    Internet

    Formulare

    Anzeige einer Lotterie / Ausspielung

    Version

    Technisch geändert am 13.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Für die Erteilung einer Erlaubnis für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotenzial sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens folgende Unterlagen einzureichen:

    • Informationen über die Zeit und den Ort der Veranstaltung
    • der Nachweis des Finanzamtes über die Feststellung der Einnahmenverwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    • ein Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält
    • eine Aufstellung über die Verwendung des Reinertrags

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörden kann zunächst Widerspruch bei der Bescheid erlassenden Behörde eingelegt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Kosten

    Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist die Höhe des Spieleinsatzes (0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze) - mindestens 10,00 Euro höchstens 10.000, 00 Euro.

    Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Veranstalters kann über eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erbracht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de