Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen): Veranstaltung - Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Glücksspiele veranstalten oder vermitteln möchten, dann benötigen Sie vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

    Für große Lotterien werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für kleine Lotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential), dürfen andern Veranstaltern erteilt werden. Damit kann auch ein privater Veranstalter Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) durchführen, wenngleich mit Blick auf den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    So kann eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial insbesondere nur dann erteilt werden, wenn:

    • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt,
    • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt,
    • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan vorgelegt wurde,
    • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.

    Hinweis:

    Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" erlassen. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, aber auch strafrechtlich geahndet werden kann.

    Zuständigkeit

    1. Die Erlaubnis ist bei der Verwaltungsbehörde (Glücksspielaufsicht) des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Dies gilt ebenfalls für die Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung, die unter die "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" fällt.
    2. Soweit sich die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Weimarer Land - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Aktuelles

    Allgemeine Ordnungsangelegenheiten: Öffentliche Glücksspiele (Ausspielungen/ Lotterien/ Tombolas) Versammlungen und Demonstrationen Sammlungen Motorsportveranstaltungen Führerscheinverwahrung Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstrasse 28

    99510 Apolda

    Öffnungszeiten

    Montag mit Termin Dienstag mit Termin Mittwoch mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich) Donnerstag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (Führerscheinstelle, Kfz-Zulassungsbehörde, Ausländerbehörde) Freitag mit Termin (Zahlungen am Automaten möglich)

    Version

    Technisch erstellt am 23.07.2021 (von: Eckert, Maren)

    Technisch geändert am 24.07.2024 (von: Franke, Nele)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Stadtverwaltung Apolda - Gewerbewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    99510 Apolda

    Behindertenparkplatz: Am Brauhof 3 Stunden
    Anzahl: 2


    Parkplatz: Parkplatz am Brauhof
    Anzahl: 10
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkplatz am Schloß
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkplatz auf dem Markt
    Anzahl: 6
    Gebühren: ja

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Samstag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03644 65035(-3 Hr. Reichpietsch -4 Hr. Linke)

    E-Mail: gewerbewesen@apolda.de

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2011 (von: Michael Schneegaß)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Schneegaß, Michael)

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Erteilung einer Erlaubnis für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotenzial sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens folgende Unterlagen einzureichen:

    • Informationen über die Zeit und den Ort der Veranstaltung
    • der Nachweis des Finanzamtes über die Feststellung der Einnahmenverwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    • ein Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält
    • eine Aufstellung über die Verwendung des Reinertrags

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörden kann zunächst Widerspruch bei der Bescheid erlassenden Behörde eingelegt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Kosten

    Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist die Höhe des Spieleinsatzes (0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze) - mindestens 10,00 Euro höchstens 10.000, 00 Euro.

    Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Veranstalters kann über eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erbracht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)