Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis Lotterie, Ausspielung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen): Veranstaltung - Erlaubnis

    Wenn Sie öffentliche Glücksspiele veranstalten oder vermitteln möchten, dann benötigen Sie vorher die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Öffentliche Glücksspiele (Lotterien, Ausspielungen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis sind verboten.

    Für große Lotterien werden solche Genehmigungen nur staatlichen Veranstaltern erteilt. Genehmigungen für kleine Lotterien (Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential), dürfen andern Veranstaltern erteilt werden. Damit kann auch ein privater Veranstalter Lotterien und Ausspielungen (z.B. Tombolas) durchführen, wenngleich mit Blick auf den Inhalt der Veranstaltung und die Person des Veranstalters gewisse Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

    So kann eine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Lotterie mit geringerem Gefährdungspotenzial insbesondere nur dann erteilt werden, wenn:

    • der Reinertrag gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken zugutekommt,
    • der Veranstalter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllt,
    • ein den gesetzlichen Bestimmungen entsprechender Spielplan vorgelegt wurde,
    • mit der Veranstaltung keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden.

    Hinweis:

    Für lokale oder regionale Kleinlotterien wurde durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales eine "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" erlassen. Die darin enthaltenen Nebenbestimmungen sind unbedingt zu beachten und einzuhalten, da die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten ist und ein Verstoß gegen dieses Verbot eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, aber auch strafrechtlich geahndet werden kann.

    Zuständigkeit

    1. Die Erlaubnis ist bei der Verwaltungsbehörde (Glücksspielaufsicht) des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Dies gilt ebenfalls für die Anzeige einer Lotterie oder Ausspielung, die unter die "Allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen" fällt.
    2. Soweit sich die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstreckt, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) zuständige Erlaubnisbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Gewerbebehörde

    Beschreibung

    Die Gewerbebehörde ist zuständig für Angelegenheiten im stehenden Gewerbe, Reisegewerbe und Marktgewerbe. Der Aufgabenbereich umfasst auch das Schornsteinfegerwesen, das Glücksspielrecht, das Gaststättenrecht, die Verfolgung unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit sowie Verstöße gegen das Textil- und Kristallglaskennzeichnungsgesetz. Im Gebiet der Stadt Sömmerda ist die Gewerbebehörde außerdem zuständig für Lotterie- und Ausspielungserlaubnisse, Überwachung der Preisauszeichnung, Ausnahmegenehmigungen nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz und Festsetzungen für Ausstellungen, Messen und Großmärkte.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: vor dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 6
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Bahnhofstraße

    Bus: 205

    Bus: 270

    Bus: 211

    Bus: 216

    Bus: 242

    Bus: 201

    Bus: 212

    Bus: 243

    Bus: 208

    Bus: 210

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3634 354-339

    E-Mail: gewerbeamt@lra-soemmerda.de

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2013 (von: Webservice, LRA_SOEM)

    Technisch geändert am 12.10.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplatz: Tiefgarage Atrium
    Anzahl: 840
    Gebühren: ja

    Weimar Atrium

    Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2009 (von: Sylvia Lutter)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

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    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Erteilung einer Erlaubnis für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotenzial sind im Rahmen des Erlaubnisverfahrens folgende Unterlagen einzureichen:

    • Informationen über die Zeit und den Ort der Veranstaltung
    • der Nachweis des Finanzamtes über die Feststellung der Einnahmenverwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
    • ein Spielplan, der eine Kalkulation mit den voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, der Gewinnsumme, den Steuern sowie dem Reinertrag enthält
    • eine Aufstellung über die Verwendung des Reinertrags

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörden kann zunächst Widerspruch bei der Bescheid erlassenden Behörde eingelegt und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Kosten

    Maßgeblich für die Berechnung der Gebühr ist die Höhe des Spieleinsatzes (0,1 v. H. der geplanten Spieleinsätze) - mindestens 10,00 Euro höchstens 10.000, 00 Euro.

    Weitere Angaben sind der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des TMIK zu entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Nachweis der Gemeinnützigkeit des Veranstalters kann über eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes erbracht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 01.12.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)