Verkehrsordnungswidrigkeiten
Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine Verwarnung ausgesprochen oder Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.
Beschreibung
Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen
- eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) ausgesprochen,
- eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten
oder
- ein Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde gegen Sie eingeleitet
werden.
Die Art der Ahndung und die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richten sich nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit und bestimmen sich nach dem Bußgeldkatalog.
Ein Verwarnungsgeld kommt nur in Frage, wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag in Höhe von mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 55 € geahndet wird und Sie damit einverstanden sind..
Wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag von mindestens 60 € geahndet wird oder Sie mit der Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.
Wenn keine förmliche Anhörung vor Ort erfolgte, erhalten Sie zunächst von der Bußgeldbehörde ein Formular zu dem Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegt wird, den sogenannten Anhörbogen. Sie sind dann Betroffene oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Sie können sich zu der gegen Sie gerichteten Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, schriftlich vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörbogen an die Bußgeldbehörde zurückzusenden. Für die Rücksendung wird Ihnen eine Frist vorgegeben.
Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und sind Sie damit einverstanden, besteht eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid bei der Bußgeldbehörde, die diesen erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht, tritt nach Ablauf der zwei Wochen die Rechtskraft ein. Erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft keine fristgerechte Zahlung, ist der Bußgeldbescheid mahn- und vollstreckbar.
Punkte
Für bestimmte Verkehrsverstöße (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch die Eintragung von einem oder mehreren Punkten vor.
Fahrverbot
Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße und Punkten auch die Anordnung eines Verbotes zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) vor. Das Fahrverbot kann von der Bußgeldbehörde für die Dauer von ein, zwei oder drei Monaten angeordnet werden. Führen Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die Stelle, von der Sie die Verwarnung, den Anhörbogen oder den Bußgeldbescheid erhalten haben.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Geisa, Stadt (Kreis Wartburgkreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Für eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld fallen keine Gebühren an, wenn Sie mit der Verwarnung einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierfür fallen Gebühren und Auslagen an.
Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro. Zusätzlich zu den Gebühren sind Auslagen (z.B. für Zustellungen oder Einschreiben) zu zahlen.
Hinweise (Besonderheiten)
Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.06.2024