Akten im Bußgeldverfahren Einsicht gewähren

    Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen eine Verwarnung ausgesprochen oder Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet werden.

    Beschreibung

    Wenn der Verdacht besteht oder feststeht, dass Sie eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen haben, kann nach pflichtgemäßem Ermessen

    • eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld (mündliche Verwarnung) ausgesprochen,
    • eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten

    oder

    • ein Bußgeldverfahren bei der Bußgeldbehörde gegen Sie eingeleitet

    werden.

    Die Art der Ahndung und die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richten sich nach der Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit und bestimmen sich nach dem Bußgeldkatalog.

    Ein Verwarnungsgeld kommt nur in Frage, wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag in Höhe von mindestens 5 €, jedoch nicht mehr als 55 € geahndet wird und Sie damit einverstanden sind.. 

    Wenn die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Betrag von mindestens 60 € geahndet wird oder Sie mit der Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht einverstanden sind, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet.

    Wenn keine förmliche Anhörung vor Ort erfolgte, erhalten Sie zunächst von der Bußgeldbehörde ein Formular zu dem Sachverhalt der Ihnen zur Last gelegt wird, den sogenannten Anhörbogen. Sie sind dann Betroffene oder Betroffener in einem Bußgeldverfahren. Sie können sich zu der gegen Sie gerichteten Beschuldigung äußern, müssen dies aber nicht. Allerdings sind Sie in jedem Fall verpflichtet, schriftlich vollständige und richtige Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Anhörbogen an die Bußgeldbehörde zurückzusenden. Für die Rücksendung wird Ihnen eine Frist vorgegeben.
    Die Bußgeldbehörde entscheidet dann, ob das Bußgeldverfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen wird. Wird ein Bußgeldbescheid erlassen und sind Sie damit einverstanden, besteht eine Zahlungsfrist von zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides. Sind Sie nicht einverstanden, können Sie gegen den Bußgeldbescheid bei der Bußgeldbehörde, die diesen erlassen hat, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht, tritt nach Ablauf der zwei Wochen die Rechtskraft ein. Erfolgt mit Eintritt der Rechtskraft keine fristgerechte Zahlung, ist der Bußgeldbescheid mahn- und vollstreckbar.

    Punkte

    Für bestimmte Verkehrsverstöße (z.B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze) sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße auch die Eintragung von einem oder mehreren Punkten vor.

    Fahrverbot

    Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht der Bußgeldkatalog neben der Geldbuße und Punkten auch die Anordnung eines Verbotes zum Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) vor. Das Fahrverbot kann von der Bußgeldbehörde für die Dauer von ein, zwei oder drei Monaten angeordnet werden. Führen Sie trotzdem ein Kraftfahrzeug, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) strafbar.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Stelle, von der Sie die Verwarnung, den Anhörbogen oder den Bußgeldbescheid erhalten haben.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Eisenach - Fachdienst 32 / Fachgebiet 32.2 - Gewerbe, Straßenverkehr und allg. Ordnungsrecht

    Adresse

    Postanschrift

    Markt 22

    99817 Eisenach

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr Mi. 09:00 - 12:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Unser Bürgerbüro hat zu folgenden Zeiten für Sie geöffnet: Mo. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Mi. 07:00 - 13:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 13:00 Uhr Sa. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03691 670-819

    Telefon Festnetz: 03691 670-800

    E-Mail: ordnungsamt@eisenach.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld fallen keine Gebühren an, wenn Sie mit der Verwarnung einverstanden sind. Ist dies nicht der Fall, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Hierfür fallen Gebühren und Auslagen an.

    Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt 5 % der festgesetzten Geldbuße, jedoch mindestens 25,00 Euro. Zusätzlich zu den Gebühren sind Auslagen (z.B. für Zustellungen oder Einschreiben) zu zahlen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Bußgeldbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 06.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 11.06.2024

    Stichwörter

    Wegstreckenzähler, Bahnschranke, TÜV, Verwarnungsgeld, Knöllchen, Promille, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Überholverbot, Geschwindigkeitsübertretung, Bußgeldkatalog, Geschwindigkeitsüberschreitung, Kraftfahrzeug, Fahrverbot, Vorfahrt, Abgasuntersuchung, Verwarnung, Bußgeld, Alkoholverbot, Ticket, Verwarngeldangebot, Geldbuße, Kennzeichenmissbrauch, Ordnungswidrigkeit, Flensburg, Alkohol, Akteneinsicht, Verkehrsordnungswidrigkeit, Verwarngeld, rote Ampel, Bußgeldverfahren, Rennen, Owi

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de