Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Hornissen – Erteilung von artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen zur Nestumsiedlung, Nestentfernung

    Beschreibung

    Hornissen sind nützliche und friedfertige Insekten. Ein großes Hornissenvolk kann an einem Tag bis zu 500 Gramm Insekten an seine Brut verfüttern. Es besteht auch keine erhöhte Gefahr, von einer Hornisse gestochen zu werden.

    Die einheimische Hornisse (Vespa crabro) zählt wegen ihrer akuten Bestandsgefährdung zu den gesetzlich besonders geschützten Arten. Hornissen nisten häufig in schwer zugänglichen Hohlräumen von Wohngebäuden. Dies kann zur Belästigung der Bewohner führen. Da Hornissen unter Artenschutz stehen, dürfen sie nicht getötet und ihre Nester nicht zerstört werden. Deshalb werden Hornissenvölker nur dann umgesiedelt (oder wenn dies nicht möglich ist, entfernt) wenn eine konkrete Gefahr für die Bewohner besteht.  

    Zuständigkeit

    Für die Entfernung (Umsiedlung oder Beseitigung) eines an kritischer Stelle befindlichen Nestes benötigen Sie die Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis - Fachdienst Bau und Umwelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindenhof 1

    99974 Mühlhausen/Thüringen

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr  Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr  Freitag geschlossen

    Version

    Technisch erstellt am 17.07.2019 (von: Mock, Volker)

    Technisch geändert am 10.12.2024 (von: Kapahnke, Helena)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung fallen Verwaltungsgebühren an. Darüber hinaus ist die Umsiedlung bzw. Entfernung im Regelfall auch kostenpflichtig.

    Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) werden Ordnungswidrigkeiten bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen diese Vorschriften mit bis zu 50.000,00 Euro Bußgeld geahndet.  

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine Beseitigung/ Umsetzung darf nur von einer Fachfirma (z.B. Schädlingsbekämpfung) oder hierfür ausgebildeten Personen ausgeführt werden (z.B. Feuerwehr).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 15.11.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)