Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Hier erhalten Sie Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Beschreibung
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, durch Registrierung oder Erklärung.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG). In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kann erfolgen, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.
Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.
Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.
zuständige Stelle
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Freistaat Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.
Zuständigkeit
Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt
- in Deutschland (Freistaat Thüringen) an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
- außerhalb Deutschlands an die deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln
Ansprechpartner
Landratsamt Altenburger Land - Fachdienst 40 - Öffentliche Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Lindenaustraße
Linie:- Bus: Stadtlinien I, L, S, W, Z
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1165
04581 Altenburg
Öffnungszeiten
Empfang Altenburg: Montag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 08:00 bis 12:00 und 13:30 bis 18:00 Uhr Mittwoch 08:00 bis 13:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 und 13:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Im Landratsamt Altenburger Land gelten aktuell folgende Besucherregelungen: * Das Landratsamtshauptgebäude in der Altenburger Lindenaustraße 9 sowie alle Außenstellen in Altenburg und Schmölln dürfen nur mitvorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Bürgerinnen und Bürger, die ein persönliches Anliegen haben, können die Kreisverwaltung unter der Rufnummer03447 586-0 oder unter buergerservice@altenburgerland.de erreichen und einen individuellen Vor-Ort-Termin auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Den Bürgern bekannte Sachbearbeiter in den Fachdiensten können auch direkt telefonisch kontaktiert werden. Gelbe Säcke erhalten Sie im Dienstleistungsbetrieb Abfallwirtschaft in der Jüdengasse 7 in Altenburg. Die Post- und Paketannahme ist über unsere Poststelle gewährleistet: Tel. 03447 586-182und -184.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Nikolas Sonntag (Fachdienstleiter)
Telefon Festnetz: 03447 586-132
Staatsangehörigkeitsrecht, Personenstandswesen, Standesamtsaufsicht Öffentliche Ordnung,
Telefon Festnetz: 03447 586-132
Internet
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Weimar Atrium
Linie:- Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
- deutscher Reisepass und Bundespersonalausweis
- erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
- Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
- Lebenslauf
- Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
- Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)
Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.
Formulare
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung der Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit.
- Das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten zu.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Kosten
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro mit Ausnahme der Fälle des § 29 Abs. 4 StAG
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 02.05.2017