Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung

    Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Hier erhalten Sie Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.

    Beschreibung

    Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, durch Registrierung oder Erklärung.

    Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG). In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.

    Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kann erfolgen, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.

    Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.

    Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.

    zuständige Stelle

    Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Freistaat Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.

    Zuständigkeit

    Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt

    • in Deutschland (Freistaat Thüringen) an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
    • außerhalb Deutschlands an die deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200

    Adresse

    Hausanschrift

    Jorge-Semprún-Platz 4

    99423 Weimar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Tiefgarage Atrium
      Anzahl: 840  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Weimar Atrium
      Linie:
      • Bus: 1, 2, 3, 9

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57332-1198

    Fax: 0361 57332-1346

    E-Mail: joerg.siepmann@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 08.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landratsamt Saale-Orla-Kreis - Fachdienst Öffentliche Ordnung Staatsangehörigkeits- und Namensänderungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Oschitzer Straße 4

    07907 Schleiz

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bitte informieren Sie sich aktuell unter: www.kombus-online.eu
      Linie:
      • Bus: Bitte informieren Sie sich aktuell unter: www.kombus-online.eu
    Postfachadresse

    Postfach 13 55

    07903 Schleiz

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 8:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 8:00 - 12:00 Uhr u. 13:00 - 17:00 Uhr Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03663 488-496

    Telefon Festnetz: 03663 488-531

    E-Mail: ordnung@lrasok.thueringen.de

    Stichwörter

    Staatsangehörigkeits Namensänderung Einbürgerung

    Version

    Technisch geändert am 22.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
    • deutscher Reisepass und Bundespersonalausweis
    • erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
    • Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
    • Lebenslauf
    • Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
    • ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
    • Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)

    Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung der Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.

    Voraussetzungen

    • Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit.
    • Das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten zu.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.

    Kosten

    Die Antragstellung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro mit Ausnahme der Fälle des § 29 Abs. 4 StAG

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 02.05.2017

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de