Staatsangehörigkeit - Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
Hier erhalten Sie Informationen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit.
Beschreibung
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem freiwilligen Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG). Als Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gilt neben einem Einbürgerungsantrag auch der Erwerb aufgrund einer Option, durch Registrierung oder Erklärung.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nicht ein, wenn der Deutsche die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden völkerrechtlichen Vertrag abgeschlossen hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StAG). In allen anderen Fällen wird der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann vermieden, wenn vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit erteilt worden ist. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung kann erfolgen, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine zwischenstaatlichen Belange entgegenstehen.
Die Entscheidung im Beibehaltungsverfahren ist abzuwarten, bevor die andere Staatsangehörigkeit angenommen bzw. erworben wird. Andernfalls geht mit Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, z.B. durch Einbürgerung, die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes verloren.
Die Beibehaltungsgenehmigung sollte sorgfältig aufbewahrt werden, da diese als Nachweis für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit trotz Erwerbs einer anderen Staatsangehörigkeit dient. Auch Nachkommen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, müssen dies unter Umständen eines Tages nachweisen können.
zuständige Stelle
Die Entscheidung über den Beibehaltungsantrag trifft bei Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Freistaat Thüringen das Thüringer Landesverwaltungsamt. Bei dauerndem Aufenthalt im Ausland entscheidet das Bundesverwaltungsamt über den Beibehaltungsantrag.
Zuständigkeit
Für eine individuelle Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte bei dauerndem Aufenthalt
- in Deutschland (Freistaat Thüringen) an die für Ihren Wohnsitz zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde bei Ihrem Landkreis bzw. Ihrer kreisfreien Stadt
- außerhalb Deutschlands an die deutsche Auslandsvertretung oder das Bundesverwaltungsamt in Köln
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Weimar - Staatsangehörigkeitsbehörde
Beschreibung
Informationen der Staatsangehörigkeitsbehörde:
Das neue Staatsangehörigkeitsgesetz wurde beschlossen und tritt am 27.06.2024 in Kraft.
Dieses sieht unter anderem eine verkürzte Aufenthaltszeit von 5 Jahren vor sowie, dass bei Einbürgerungen die bisherige Staatsangehörigkeit behalten werden kann (sogenannte Mehrstaatigkeit). Wir bitten um Verständnis, dass weitere Auskünfte zum Inhalt und zur Umsetzung des neuen Gesetzes aktuell noch nicht gegeben werden können.
Bearbeitungsdauer:
In der Staatsangehörigkeitsbehörde sind in der Vergangenheit erhebliche Rückstände bei der Antragsbearbeitung angefallen. Die stetig steigende Antragszahl führt zu weiteren Verzögerungen. Wir bitten von generellen Sachstandsanfragen zu einzelnen Anliegen abzusehen, diese binden sehr viele Kapazitäten und können zu Verzögerungen im Arbeitsablauf führen. Die Mitarbeitenden der Staatsangehörigkeitsbehörde sind bemüht, sich jedem Fall mit der gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt zu widmen.
Der Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels oder Reiseausweises für Ausländer/ Flüchtlinge oder Nationalpasses begründet keine Eilbedürftigkeit und führt nicht zu einer schnelleren Antragsbearbeitung. Auch der nachvollziehbare Wunsch, in andere Länder verreisen zu wollen, führt nicht zu einer beschleunigten Bearbeitung.
Wir bedauern sehr, dass die Warte- und Bearbeitungszeiten bis zur Prüfung von Einbürgerungsanträgen sehr lang sind. Die Rückstände werden weiterhin abgearbeitet.
Wir danken Ihnen für Ihre Geduld und Ihr Verständnis.
Adresse
Hausanschrift
Goetheplatz/Stadtzentrum
Bus: Goetheplatz/Stadtzentrum
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Die Staatsangehörigkeitsbehörde bietet aus arbeitsorganisatorischen Gründen keine freien Sprechzeiten an und ist telefonisch nur sehr eingeschränkt erreichbar unter 03643/762 522. Über das Servicetelefon können grundsätzlich nur allgemeine Auskünfte gegeben werden. Weitere Auskünfte zu den Bearbeitungszeiten sind nicht möglich. Termine werden von unseren Mitarbeitenden einzelfallbezogen vergeben. Sie erreichen uns außerdem per E-Mail:  staatsangehoerigkeitsbehoerde@stadtweimar.de
Kontakt
E-Mail: staatsangehoerigkeitsbehoerde@stadtweimar.de
Telefon Festnetz: 03643 762-522
Thüringer Landesverwaltungsamt - Hoheitsangelegenheiten, Gefahrenabwehr - Referat 200
Adresse
Hausanschrift
Parkplatz: Tiefgarage Atrium
Anzahl: 840
Gebühren: ja
Weimar Atrium
Bus: 1, 2, 3, 9
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung
- deutscher Reisepass und Bundespersonalausweis
- erweiterte Melderegisterauskunft nicht älter als 6 Monate
- Unterlagen über die Geburt, die Abstammung und den Personenstand
- Lebenslauf
- Stellungnahme zum Fortbestand der Bindungen an Deutschland
- ausführliche Darstellung der Gründe über die Notwendigkeit des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit und Nachweise hierfür
- Einbürgerungszusicherung des anderen Staates (wenn vorhanden)
Die Unterlagen sind bei Antragsabgabe im Original vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich.
Formulare
Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Ein amtlicher Vordruck ist nicht vorgeschrieben. Zur Erleichterung der Antragstellung werden durch die Staatsangehörigkeitsbehörden Vordrucke zur Verfügung gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Eine vorherige Terminvereinbarung wird angeraten.
Voraussetzungen
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Öffentliche oder private Belange rechtfertigen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit sowie den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit.
- Das andere Staatsangehörigkeitsrecht lässt den Besitz von zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten zu.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt werden.
Kosten
Die Antragstellung ist gebührenpflichtig: 255,00 Euro mit Ausnahme der Fälle des § 29 Abs. 4 StAG
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 02.05.2017