Schiedsstelle Sozialhilfe Einrichtung

    Kinder- und Jugendhilfe/ Sozialhilfe: Schiedsstellen

    Zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe können sich die Parteien an die entsprechende Schiedsstelle wenden.

    Beschreibung

    In jedem Land wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle nach dem SGB XII und dem SGB VIII gebildet. Die Schiedsstelle kann zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe von den Verhandlungsparteien angerufen werden. Durch die Schiedsstellenverfahren soll eine zügige Konfliktlösung ermöglicht werden.

    Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, über Streit- und Konfliktfälle in Bezug auf

    • Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
    • differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarungen) und
    • Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)

    auf Antrag einer Partei unverzüglich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.

    Zuständigkeit

    Die Geschäftsstellen für diese Schiedsstellen sind im Thüringer Landesverwaltungsamt, Abteilung VII eingerichtet.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Nordhausen - Fachgebiet Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Behringstraße 3

    99734 Nordhausen

    Die Frauenschutzwohnung ist über die Notfallnummer 01522/2605555, über die Leitstelle unter 03631/89380 beziehungsweise über die Polizei unter 03631/960 zu erreichen.

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 15:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr & 13:00 - 17:30 Uhr Freitag geschlossen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03631 911-5251

    Telefon Festnetz: 03631 911-5201

    E-Mail: Jugendhilfe@lrandh.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Thüringer Landesverwaltungsamt - Sozialrecht, BliGG, überörtliche Betreuungsbehörde - Referat 710

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 10 02 55

    98602 Meiningen

    Hausanschrift

    Charlottenstraße 2

    98617 Meiningen

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 40  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof
      Linien:
      • Bus: Meiningen - Busbahnhof
      • Regionalbahn: Meiningen

    Öffnungszeiten

    * Dienstag * 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr * * Donnerstag * 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie einen Termin.

    Kontakt

    Fax: 03693 460-200

    Telefon Festnetz: 03693 460-120

    E-Mail: ute.hardt@tlvwa.thueringen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.07.2022

    Sprachversion

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Für die Eröffnung eines Schiedsstellenverfahrens wird ein schriftlicher Antrag einer Partei benötigt. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle formlos einzureichen. Antragsformulare liegen hierzu nicht vor. Die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, sind dem Antrag beizufügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Für die Sozialhilfe:

    Für die Kinder- und Jugendhilfe:

    Kosten

    Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung auf die Parteien setzt der/die Vorsitzende der Schiedsstelle nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 250,00 Euro und 2500,00 Euro fest.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Abs. 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, sollte der Antrag an die Schiedsstelle unverzüglich eingereicht werden, da Schiedsstellenentscheidungen gemäß § 77 Abs. 2 SGB XII mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten oder ggf. mit dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist wirksam werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de