Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Beschreibung
Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) können nur dann als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie der Spender durch eine Zuwendungsbestätigung nachweist. Für Mitgliedsbeiträge an bestimmte Empfänger (z.B. Sport-, Kleingarten-, Tierzucht-, Karnevalsvereine, Vereine der Heimatpflege und Heimatkunde, Kulturvereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen) ist der Sonderausgabenabzug gesetzlich ausgeschlossen.
Die Zuwendungsbestätigung wird vom Empfänger der Zuwendung ausgestellt. Der Zuwendungsempfänger muss die Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellen. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A4-Seite nicht überschreiten und muss von einer zeichnungsberechtigten Person des Zuwendungsempfängers unterschrieben werden.
Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen wurden mit BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333) ergänzt durch BMF-Schreiben vom 26.03.2014 (BStBl I S. 791) bekanntgegeben.
Muster für Zuwendungsbestätigungen gibt es für folgende Zuwendungen:
- Geldzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
- Sachzuwendungen an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
- Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Sachzuwendungen an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
- Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
- Sachzuwendungen an politische Parteien im Sinne des Parteigesetzes
- Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen
- Sachzuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen
- Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Sachzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts
- Sachzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen an inländische Stiftungen des privaten Rechts
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Empfänger der Spende oder des Mitgliedsbeitrags (z.B. gemeinnütziger Verein, Partei oder Stiftungen des privaten oder öffentlichen Rechts)
Ansprechpartner
Finanzamt Pößneck
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Unsere Servicestelle bleibt dauerhaft geschlossen. Während unserer Servicezeiten beantworten wir Anfragen zu Ihrem konkreten Steuerfall telefonisch: 0361 57 3624-900 Servicezeiten Montag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr Mittwoch 08.00 - 12.00 Uhr   Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Freitag 08.00 - 12.00 Uhr   Sollte ein Anliegen telefonisch nicht geklärt werden können, besteht auch weiterhin die Möglichkeit für einen persönlichen Termin bei Ihrem zuständigen Bearbeiter. Ansprechpartner
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573624-000
Fax: 0361 573624-430
Internet
Formulare
Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts
Bestätigung über Geldzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen
Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Bestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 34g, § 10b des Einkommensteuergesetzes an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des privaten Rechts
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 34g des Einkommensteuergesetzes an unabhängige Wählervereinigungen
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 10b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
Bestätigung über Sachzuwendungen im Sinne des § 34g, § 10b des Einkommensteuergesetzes an politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes
Formulare
Die verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen sind nur von begünstigten Zuwendungsempfängern zu verwenden und können im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter Steuerformulare/Gemeinnützigkeit als ausfüllbare Datei abgerufen werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Finanzministerium am 13.11.2017