Sprengung anzeigen
Eine Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, muss die nach dem Sprengstoffgesetz verantwortliche Person dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Ergeben sich nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen, muss dies ebenfalls angezeigt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige von Sprengungen nach § 1 der 3. SprengV / Änderungsanzeige von Sprengungen nach § 2 der 3. SprengV
erforderliche Unterlagen
- Lageplan (Absperrplan), maßstäblich
- Berechnungs- und Planungsunterlagen
- Sachverständigengutachten (wenn erforderlich)
Fristen
Die Anzeige muss rechtzeitig, bei Einzelsprengungen spätestens eine Woche, bei mehreren gleichartigen Sprengungen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Sprengtermin bei der zuständigen Stelle eingehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die rechtzeitige Kontaktaufnahme zu Ordnungsbehörde und Polizei sowie zu betroffenen Anliegern wird empfohlen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 21.03.2022
Stichwörter
Explosionsgefährliche Stoffe, Explosivstoff, Sprengstoff, Kampfmittel, Explosion, Explosionsgefahr