Sprengstoffgesetz Anzeigepflichten § 14 SprengG
Wenn Sie gewerblich mit explosionsgefährlichen und pyrotechnischen Stoffen umgehen, haben Sie gewissen Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen Stelle.
Beschreibung
Wenn Sie im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit mit explosionsgefährliche Stoffen umgehen, müssen Sie folgendes der zuständigen Behörde anzeigen:
- die Aufnahme des Betriebes,
- die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Einstellung des Betriebes oder von Tätigkeiten,
- die Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,
- die Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und
- bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person.
Eine Anzeigepflicht besteht ebenfalls für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 .
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung Standort Erfurt.
Für die Anzeige des Verkaufs von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1 und 2 wenden Sie sich an die für die Verkaufsstelle zuständige Gewerbebehörde.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss spätestens 14 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes, der Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, und unverzüglich bei Einstellung oder Schließung, Bestellung oder Abberufung einer verantwortlichen Person bei der zuständigen Stelle eingehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 21.03.2022