Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Ausnahmebewilligung (Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens bei besonderen Verhältnissen)
Beschreibung
Wenn Sie als Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, weil besondere Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erfordern, benötigen Sie eine Ausnahmebewilligung.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Lieferanschrift
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss u.a. enthalten:
- Benennung des Betriebes, der Betriebsabteilung, der Baustelle, wo gearbeitet werden soll,
- Darlegung der besonderen Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens,
- Anzahl der pro Schicht zu beschäftigenden Arbeitnehmer,
- beabsichtigte Dauer der Sonn- und Feiertagsarbeit (max. 5),
- Begründung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
Fristen
Der Antrag muss mindestens 5 Werktage vor dem ersten Sonntag bzw. Feiertag, an dem Arbeitnehmer beschäftigt werden sollen, bei der zuständigen Stelle eingehen.
Kosten
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei einem Antrag gemäß § 13 Abs. 3 Nr. 2b ArbZG ist der drohende unverhältnismäßige Schaden nachvollziehbar zu untersetzen.
Ein Antrag kann für bis zu fünf Sonn- und Feiertage pro Kalenderjahr gestellt werden. Ist dies nicht ausreichend, kann ein Antrag nach § 13 Abs. 5 ArbZG gestellt werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 05.02.2014
Stichwörter
Arbeitszeitgesetz, Feiertagsarbeit, Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Arbeitszeit, Sonntagsarbeit