• Römhild (Landkreis Hildburghausen, Thüringen)
Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.

Beschreibung

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Zuständigkeit

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Ansprechpartner

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Suhl

Adresse

Lieferanschrift

Karl-Liebknecht-Straße 4

98527 Suhl

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Postanschrift

Tennstedter Straße 8/9

99947 Bad Langensalza

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 361 57-3814302

E-Mail: strahlenschutz@tlv.thueringen.de

Internet

Formulare

Version

Technisch erstellt am 09.07.2013

Technisch geändert am 25.03.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung und Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen Approbationsurkunde des Arztes oder Zahnarztes, ggf. Bescheinigung des MPE fall erforderlich
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier Approbationsurkunde des Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes.
     

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Verfahrensablauf

Sie übermitteln Online die Anzeige durch ausfüllen aller Pflichtfelder einschließlich Hochladung aller zugehörigen Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Strahlenschutzbehörde erfolgt eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Röntgeneinrichtung darf 14 Tage nach erfolgter Anzeige in Betrieb genommen werden unabhängig von der erfolgten Anzeigebestätigung soweit die Strahlenschutzbehörde keine Untersagung ausspricht.

Fristen

Antragsfrist: 2 Wochen (Mindestens vor Beginn der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung)

Bearbeitungsdauer

2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)

Hinweise (Besonderheiten)

Erfolgt der Zugang der Anzeigenbestätigung durch die Strahlenschutzbehörde vor Ablauf der 2 Wochenfrist, kann der Betrieb der Röntgeneinrichtung aufgenommen werden.

Gültigkeitsgebiet

Thüringen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024

Version

Technisch erstellt am 12.10.2010

Technisch geändert am 06.03.2025

Stichwörter

Röntgengeräte, Anzeige, Basisschutzgerät, Schulröntgenanlage, Röntgeneinrichtung, Technisch, Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgenanlage

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 26.03.2019

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 09.07.2021

Technisch geändert am 08.03.2024