Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentliche Änderungen daran vornehmen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz anzeigen.
Beschreibung
Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.
Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:
- Wechsel des Raumes
- bauliche Veränderungen des Raumes
- Änderung des Bildempfängers
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Lieferanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 573831-000
E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de
Internet
Formulare
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung und Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
- Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
- Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen Approbationsurkunde des Arztes oder Zahnarztes, ggf. Bescheinigung des MPE fall erforderlich
- Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier Approbationsurkunde des Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes.
Voraussetzungen
Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie übermitteln Online die Anzeige durch ausfüllen aller Pflichtfelder einschließlich Hochladung aller zugehörigen Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Strahlenschutzbehörde erfolgt eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Röntgeneinrichtung darf 14 Tage nach erfolgter Anzeige in Betrieb genommen werden unabhängig von der erfolgten Anzeigebestätigung soweit die Strahlenschutzbehörde keine Untersagung ausspricht.
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Mindestens vor Beginn der geplanten Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung des Betriebs der Röntgeneinrichtung)
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen (Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.)
Hinweise (Besonderheiten)
Erfolgt der Zugang der Anzeigenbestätigung durch die Strahlenschutzbehörde vor Ablauf der 2 Wochenfrist, kann der Betrieb der Röntgeneinrichtung aufgenommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Röntgengeräte, Anzeige, Basisschutzgerät, Schulröntgenanlage, Röntgeneinrichtung, Technisch, Hochschutzgerät, Vollschutzgerät, Röntgenanlage