Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung oder der wesentlichen Änderung des Betriebs Entgegennahme

    Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

    Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach der Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist ebenfalls anzeigepflichtig.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Nordhausen

    Adresse

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Lieferanschrift

    Gerhart-Hauptmann-Straße 3

    99734 Nordhausen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Behördenzentrum (ehem. Finanzamt)
      Anzahl: 3  Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 361 57-3817361

    Telefon Festnetz: +49 361 57-3817300

    E-Mail: marktueberwachung@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfbericht des Sachverständigen,
    • Bescheinigung des Sachverständigen
    • Kopie des Bauartzulassungsscheines (technische Einrichtungen),
    • Fachkundenachweis des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten,
    • Kopie der Approbationsurkunde des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten (medizinische Geräte)
    • Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
    • Bestellung eines Medizinphysik-Experten bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden, mit Ausnahme der Tomosynthese

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die vollständigen Anzeigeunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einzureichen. Sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, darf der Anzeigende nach Ablauf dieser Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.

    Erhält der Anzeigende innerhalb der 4 Wochen eine Anzeigebestätigung von der zuständigen Behörde, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt dieser Bestätigung betreiben.

    Kosten

    Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Technische Röntgengeräte zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung und medizinische Röntgengeräte zur Behandlung sowie in der Teleradiologie sind genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist das Thüringer Landessamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 24.08.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Radiologie, Werkstoffprüfung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de