Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige
Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Beschreibung
Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach der Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist ebenfalls anzeigepflichtig.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Suhl
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Besucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden)
Anzahl: 20 Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: +49 361 57-3814398
Telefon Festnetz: +49 361 57-3814302
Internet
Formulare
erforderliche Unterlagen
- Prüfbericht des Sachverständigen,
- Bescheinigung des Sachverständigen
- Kopie des Bauartzulassungsscheines (technische Einrichtungen),
- Fachkundenachweis des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten,
- Kopie der Approbationsurkunde des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten (medizinische Geräte)
- Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
- Bestellung eines Medizinphysik-Experten bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden, mit Ausnahme der Tomosynthese
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die vollständigen Anzeigeunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einzureichen. Sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, darf der Anzeigende nach Ablauf dieser Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.
Erhält der Anzeigende innerhalb der 4 Wochen eine Anzeigebestätigung von der zuständigen Behörde, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt dieser Bestätigung betreiben.
Kosten
Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Technische Röntgengeräte zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung und medizinische Röntgengeräte zur Behandlung sowie in der Teleradiologie sind genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist das Thüringer Landessamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 24.08.2022
Stichwörter
Radiologie, Werkstoffprüfung