Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs mitteilen
Wenn Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz mitteilen.
Beschreibung
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz unverzüglich darüber informieren.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Nordhausen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 57-3817300
Internet
Formulare
Anzeige über die Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung
erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls erhaltene Genehmigung (Original) postalisch zurücksenden
Voraussetzungen
Sie wollen den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beenden oder haben dies bereits getan.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Das Formular zur Beendigung des Betriebes ist online vollständig auszufüllen und an die Strahlenschutzbehörde zu senden. Vorhandene Originalgenehmigungen sind postalisch an die Strahlenschutzbehörde zu senden.
Fristen
Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Keine Bearbeitungsdauer erforderlich nur Entgegennahme der Mitteilung
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) am 31.01.2024
Stichwörter
Beendigung, Mitteilung, erkauf der Röntgeneinrichtung, Anzeige, Röntgeneinrichtung, Betriebsgenehmigung, Genehmigung, Entsorgung der Röntgeneinrichtung