Impfschaden Entschädigung
Wenn Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung.
Beschreibung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung gemäß der Rechtsgrundlage.
Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie monatliche Entschädigungszahlungen, Schwerstbeschädigtenzulage und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Berufsschadensausgleich.
Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen, Eltern. Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Bestattungsgeld. Weitere Leistungen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Leistungen der Schnellen Hilfe, Krankenbehandlung, Leistungen der Teilhabe, Versorgung mit Hilfsmitteln.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit obliegt dem Bundesland, in welchem die Schutzimpfung bzw. die spezifische Prophylaxe durchgeführt wurde. In Thüringen erfolgt die Antragsbearbeitung im Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 610.
Ansprechpartner
Thüringer Landesverwaltungsamt - SER-Renten, Rehabilitierung von SED-Unrecht, Bußgeld nach dem SGB XI - Referat 610
Adresse
Postanschrift
Postfach 100 141
98490 Suhl
Hausanschrift
Parkplatz: Karl-Liebknecht-Straße
Anzahl: 20
Gebühren: nein
Suhl - Bahnhof
Bus: Haltestelle Kommerstraße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
Antrag auf Gewährung von Versorgung wegen Impfschäden nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen (IfSG)
erforderliche Unterlagen
Nachweise (sofern vorhanden) über die Verabreichung der Impfung bzw. der spezifischen Prophylaxe, z. B. Impfausweis, Behandlungsunterlagen
Formulare
Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 600.
Fristen
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Landesverwaltungsamt am 14.03.2024
Stichwörter
Bundesseuchengesetz, Schädigungsfolge