Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Hier erhalten Sie Informationen zur Beseitigung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten.

    Beschreibung

    Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere – insbesondere tot aufgefundene Wildschweine) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß gemeldet und beseitigt werden.

    Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (z.B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der europaweit gesetzlich einheitlich geregelten Beseitigung.

    Sie sind im Besitz eines toten Tieres oder haben ein solches gefunden?

    Grundsätzlich ist die Beseitigung eines toten Tieres über die für Thüringen zuständige Beseitigungsfirma zu veranlassen.

    Falls das Tier im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall getötet wurde, informieren Sie die Polizei.

    Falls das Tier im sonstigen öffentlichen Raum liegt, informieren Sie die zuständige Gemeinde- oder Kreisverwaltung. Im Fall eines tot aufgefundenen Wildschweins informieren Sie bitte das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt, da das Tier u. a. auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest zu untersuchen ist.

    Falls das Tier Ihr eigenes Heimtier ist und Sie über ein eigenes Grundstück verfügen, das nicht in einem Wassereinzugsgebiet oder in der Nähe öffentlicher Wege und Plätze liegt, dürfen sie es vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Falls es sich um Ihr eigenes Pferd handelt und Sie es Kremieren lassen wollen, so wenden Sie sich bitte an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Zuständigkeit

    Zur Veranlassung der Beseitigung wenden Sie sich an die für Thüringen zuständige Beseitigungsfirma SecAnim GmbH elektronisch über die SecAnim-App oder telefonisch.

    Zu sonstigen Fragen und im Falle eines verunfallten oder tot aufgefundenen Wildschweins wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Heideland-Elstertal-Schkölen (Kreis Saale-Holzland-Kreis, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Wenn tote Tiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind. Die aktuellen Gebühren für die Entsorgung von Tierkörpern erfahren Sie im Internetportal des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung oder telefonisch.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf den Websites des Zweckverbandes Tierkörperbeseitigung.  

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 22.09.2022

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)