Ausnahme vom Verbot des Abbrennens pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 2 Zulassung

    Kleinfeuerwerk Ausnahmegenehmigung erhalten

    Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken müssen Sie außerhalb des Jahreswesels eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

    Beschreibung

    Am 31.12. und 1.1 eines Jahres dürfen Sie pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 (Feuerwerkskörper mit geringer Gefahr, nur im Freien verwendbar) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen. Den Rest des Jahres ist dies nur Inhabern einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheininhabers erlaubt.

    Wenn Sie in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember ein Kleinfeuerwerk mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 abbrennen wollen, ohne Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/-in zu sein, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Die zuständige Behörde kann Ihnen diese bewilligen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt

    Adresse

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Staße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 361 573831-000

    Fax: +49 361 573831-062

    E-Mail: feuerwerk@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Antragstellers
    • Ausführliche Begründung
    • Angabe der genauen Örtlichkeit, Datum und Uhrzeit mit Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Angabe der abzubrennenden pyrotechnischer Gegenstände (genauer Umfang) Abstände zu besonders empfindlichen Gebäuden und Anlagen etc.
    • Nachweis über eine das Schadensrisiko "Feuerwerk" abdeckende Haftpflichtversicherung für den Durchführenden (Bestätigung des Versicherungsunternehmens)
    • Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde zum Abbrennen des Feuerwerks

    Formulare

    -    Formulare: keine
    -    Onlineverfahren möglich: nein
    -    Schriftformerfordernis: nein
    -    Persönliches Erscheinen nötig: nein 

    Voraussetzungen

    Für den Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung bei der zuständigen Stelle eingehen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Abgabe ab 60.00 EUR bis 500.00 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Verboten ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen, Reet- und Fachwerkhäusern und besonders (brand-) gefährdeten Objekten.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sprengstoff, Feuerwerkskörper, privates Kleinfeuerwerk, Anzeige

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de