Pyrotechnik: Abbrennen durch Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/innen - Anzeige
Beschreibung
Wenn Sie als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber/in pyrotechnische Gegenstände nach § 23 der 1. Sprengstoffverordnung abbrennen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Die Anzeigepflicht gilt für
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember,
- pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Gesundheitlicher und Technischer Verbraucherschutz, Dezernat Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung, Standort Erfurt.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Erfurt
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Staße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
Stadtverwaltung Jena - Team Kommunale Sicherheit
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3641 49-2506
E-Mail: ordnung@jena.de
Internet
Formulare
Anzeige für das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (§ 23 Abs. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz)
erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis nach § 7 SprenG
- Befähigungsschein nach § 20 SprenG
- aktueller Lageplan mit Maßstabsangabe, in dem der Platz zum Aufbau und Laden sowie der Schutzabstand eingezeichnet sind (gegebenenfalls Angabe der Höhe des Abbrennplatzes über Erdgleiche)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anzeige muss rechtzeitig, spätestens 14 Tage vor dem beabsichtigten Abbrenntermin, bei der zuständigen Stelle eingehen. Für das geplante Abbrennen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, muss die Anzeige spätestens vier Wochen vorher eingehen.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Für bestimmte Abbrennorte und Abbrenngebiete gibt es Einschränkungen. Auskünfte dazu erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 05.02.2014