Aufhebung des Kündigungsschutzes bei Mutterschutz, Elternzeit oder Pflege beantragen
Während der Schwangerschaft und Schutzfrist, der Elternzeit sowie Pflegezeit besteht in der Regel ein Kündigungsschutz. Um eine Genehmigung für die Ausnahmen zum besonderen Kündigungsschutz zu erhalten, müssen Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
Beschreibung
Möchten Sie Beschäftigten kündigen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen, müssen Sie vor der Kündigung eine Zulässigkeitserklärung beantragen.
Folgende Personengruppen stehen unter besonderem Kündigungsschutz:
- Frauen
- während ihrer Schwangerschaft
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
- Personen in Elternzeit
- Personen, die nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz eine pflegebedürftige angehörige Person pflegen und dafür die entsprechende (teilweise) Freistellung in Anspruch nehmen. Pflegezeit und Pflegefamilienzeit können Sie zusammen maximal 24 Monate je pflegebedürftige, angehörige Person nehmen.
Beachten Sie die Besonderheiten der unterschiedlichen Kündigungsschutzregeln bei diesen Personengruppen:
- Für die Pflege gilt der Kündigungsschutz nicht nur während der pflegebedingten Freistellung, sondern bereits dann, wenn eine Arbeitsverhinderung bei Ihnen angekündigt wird. Der Schutz gilt höchstens 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn. Der Kündigungsschutz gilt außerdem nicht nur bei der Übernahme einer Pflegeleistung, sondern auch, wenn eine Pflege organisiert wird. Hierfür können Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 10 Tage freigestellt werden.
- Ein Kündigungsschutz für Eltern in Elternzeit beginnt bereits bei Antragstellung. Jedoch frühestens:
- 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind unter 3 Jahren alt ist.
- 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit, wenn das Kind zwischen 3 und 8 Jahren alt ist.
Die zuständige Behörde erteilt Ihnen die Zustimmung nur, wenn ein belegbarer Kündigungsgrund nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einer Frau während der Schwangerschaft zu kündigen.
Das gilt für Frauen
- in Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen,
- im Freiwilligendienst und in der Entwicklungshilfe,
- die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt werden,
- die als Mitglied einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, oder aufgrund einer außerschulischen Ausbildung,
- die in Heimarbeit beschäftigt sind oder
- die als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind.
Nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis 4 Monate nach der Entbindung, unzulässig. Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche ist die Kündigung ebenfalls mindestens bis 4 Monate nach der Entbindung nicht erlaubt.
Damit der besondere Kündigungsschutz wirksam wird, muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein. Spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers kann diese Mitteilung von der Frau nachgeholt werden.
Während der gesamten Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem ein Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise einer Kündigung gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zustimmen.
zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
erforderliche Unterlagen
- Antrag für die Zulässigkeitserklärung
Das zuständige Amt kann bei Bedarf weitere Informationen und Unterlagen anfordern, wenn es zu den gemachten Angaben Rückfragen gibt.
Der Antrag sollte enthalten:
- Anschrift und Kontaktdaten des Arbeitgebers
- Kontaktperson im Unternehmen
- Anschrift der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers
- Geburtsdatum der Arbeitnehmerin beziehungsweise des Arbeitnehmers
- (voraussichtlicher) Entbindungstermin, Dauer der Elternzeit oder Dauer der Pflegezeit
- Grund der Kündigung
- Beweismittel (zum Beispiel Gewerbeabmeldung, Gesellschafterbeschluss, Beschluss Insolvenzeröffnung)
- Stellungnahme der Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung oder Ähnliches)
Voraussetzungen
- Es besteht ein triftiger Kündigungsgrund wie zum Beispiel Insolvenz, teilweise Stilllegung des Betriebs oder eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmenden.
- Sie beschäftigen Arbeitnehmende einer der 3 Personengruppen, die einem besonderen Kündigungsverbot unterliegen.
- Der Antragsteller hat das Vorliegen eines besonderen Falles gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG), Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) zu untersetzen und geeignete Unterlagen als Beweismittel vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag beziehungsweise gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen und der betroffenen Person die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Ein Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter kann eine Kündigung während des Mutterschutzes, der Elternzeit oder der Pflegezeit beantragen. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob diese Kündigung zulässig ist.
Den Antrag können Sie online oder per Post stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie den Onlinedienst „Aufhebung des Kündigungsschutzes beantragen“ auf.
- Der Onlinedienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und fordert die benötigten Nachweise ab.
- Das Land Thüringen nutzt diesen Onlinedienst von Hamburg nach. Deshalb ist es übergangsweise erforderlich, dass Sie ein Unternehmenskonto auf dem Hamburger Portal anlegen, bis das zentrale Konto vom Bund „Mein Unternehmenskonto auf Elsterbasis“ angebunden wird.
- Der Onlinedienst übermittelt dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz ihren Antrag.
- Ihr Antrag wird geprüft. Innerhalb dieser Prüfung wird sowohl Ihnen als auch der beziehungsweise dem betroffenen Beschäftigten Gelegenheit zum ausführlichen Vortrag beziehungsweise zur Stellungnahme gegeben.
- Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Laden Sie das Antragsformular herunter.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, fügen Sie die Nachweise bei und senden Sie alle Unterlagen an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.
Fristen
Sie müssen den Antrag stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen wird.
Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt werden, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Antrags und kann in Einzelfällen deutlich länger dauern. Es ist jedoch grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von mindestens 4 Wochen auszugehen.
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 200.0 EUR bis 400.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Sie als Antragsteller haben eine Mitwirkungspflicht und sind deshalb verpflichtet, nachvollziehbare Tatsachen vorzutragen und geeignete Beweismittel vorzulegen.
Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde berührt die anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht. Eine bereits erklärte Kündigung kann durch die Aufsichtsbehörde nicht rückwirkend für zulässig erklärt werden.
Die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitgeber (im arbeitsrechtlichen Sinne) kann von diesem erst ausgesprochen werden, wenn die behördliche Zulässigkeitserklärung der Kündigung in der Hand des Kündigungsberechtigten ist.
Erklärt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft eine Kündigung, ist für eine Klage der Schwangeren vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist von 3 Wochen gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 29.11.2024
Stichwörter
Entlassung, Kündigung im Mutterschutz, Kündigung in der Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot, Familienpflegezeit, Pflegezeit, Arbeitgebende, Zulässigkeitserklärung, Schwangere, Familienpflege, Arbeitgeber, Kündigung, Pflegefreistellung, Mutterschutzfrist