Mutterschutz: Kündigungsschutz im Mutterschutz und in der Elternzeit - Antrag auf Ausnahme
Während der Schwangerschaft und der Elternzeit besteht in der Regel ein Kündigungsschutz. Für die Gehemigung Ausnahmen hiervon müssen Sie sich an die zuständige Stelle wenden.
Beschreibung
Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, einer Frau während der Schwangerschaft zu kündigen. Das gilt u.a. für Frauen in Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen, im Freiwilligendienst und in der Entwicklungshilfe.
Nach der Entbindung ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Schutzfrist, mindestens jedoch bis vier Monate nach der Entbindung, unzulässig. Bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche ist die Kündigung ebenfalls mindestens bis vier Monate nach der Entbindung nicht erlaubt.
Damit der besondere Kündigungsschutz wirksam wird, muss dem Arbeitgeber die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt sein. Spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung des Arbeitgebers kann diese Mitteilung von der Frau nachgeholt werden.
Während der gesamten Elternzeit besteht ebenfalls ein Kündigungsschutz. Dieser beginnt ab dem Zeitpunkt, von dem ein Arbeitnehmer Elternzeit verlangt, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit.
Die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen ausnahmsweise einer Kündigung gemäß § 17 Abs. 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) / § 18 Abs. 1 Bundeselelterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zustimmen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Antrag gemäß § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und/oder § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
erforderliche Unterlagen
Der Antrag sollte enthalten:
- Anschrift Arbeitnehmer/-in
- Geburtsdatum Arbeitnehmer/-in
- (voraussichtlicher) Entbindungstermin / Dauer der Elternzeit
- Grund der Kündigung
- Beweismittel (z.B. Gewerbeabmeldung, Gesellschafterbeschluss, Beschluss Insolvenzeröffnung)
Formulare
Der Antrag auf Zulässigkeitserklärung der Kündigung nach § 17 Abs. 2 MuSchG und/oder § 18 Abs. 1 BEEG kann formlos gestellt werden. Es wird empfohlen, den Antrag gemäß § 17 Abs. 2 MuSchG und/oder § 18 Abs. 1 BEEG zu nutzen.
Voraussetzungen
Der Antragsteller hat das Vorliegen eines besonderen Falles gemäß MuSchG oder BEEG zu untersetzen und geeignete Unterlagen als Beweismittel vorzulegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Verfahrensablauf
Ein Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter kann eine Kündigung während des Mutterschutzes oder der Elternzeit beantragen. Die zuständige Behörde entscheidet darüber, ob diese Kündigung zulässig ist.
Fristen
Soll eine außerordentliche Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erklärt werden, muss der Antrag spätestens 14 Tage nach der Aufklärung des Tatbestandes bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
Bearbeitungsdauer
Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von vier Wochen auszugehen.
Kosten
Die Entscheidung über die Zulässigkeitserklärung einer Kündigung ist kostenpflichtig.
Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung. Der Widerspruch der/des betroffenen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers gegen die behördliche Entscheidung ist gebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Erklärt der Arbeitgeber in Unkenntnis der Schwangerschaft eine Kündigung, ist für eine Klage der Frau vor dem Arbeitsgericht die Ausschlussfrist von drei Wochen gemäß § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einschlägig.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 01.02.2018