Erstmalige Beschäftigung Heimarbeit Entgegennahme

    Heimarbeit: erstmalige Beschäftigung – Mitteilungspflicht

    Wenn Sie erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen wollen, dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Stelle mitteilen.

    Beschreibung

    Wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigt, hat dies der zuständigen Stelle mitzuteilen.

    Eine Firma vergibt Heimarbeit, wenn sie Personen beschäftigt, welche das Heimarbeitsgesetz als Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende umschreibt.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Stadt Königsee

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Wilhelm-Pieck-Straße 2

    07426 Königsee

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 - 18:00 Uhr Donnerstag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 20.04.2022 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Technisch geändert am 23.11.2024 (von: Webservice, Stadt Königsee)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Südthüringen

    Adresse

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Lieferanschrift

    Karl-Liebknecht-Straße 4

    98527 Suhl

    Parkplatz: Besucherparkplatz Finanzamt (Parkzeit 2 Stunden)
    Anzahl: 20
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57-3814800

    Fax: 0361 57-3814890

    E-Mail: as-sued@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2009 (von: Verena Meyer)

    Technisch geändert am 05.02.2024 (von: Kössel, Maren)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    • Aufstellung der Produkte, die in Heimarbeit gefertigt werden sollen

    Voraussetzungen

    •    Sie müssen Heimarbeit ausgeben oder weitergeben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Mitteilung kann schriftlich oder online übersendet werden.
    Sie können die Mitteilung schriftlich übersenden: 

    Dazu übersenden Sie folgende Angaben:

    • Vollständige Anschrift der Firma (Firmenstempel)
    • Bearbeiter
    • Telefon, E-Mail
    • Aufstellung der Produkte, die in Heimarbeit gefertigt werden sollen
    • Name und Vorname des Heimarbeiters (HA), Hausgewerbetreibenden (HGW), Zwischenmeister(ZM) oder Gleichgestellter (GL)
    • Mitteilung über das Anstellungsverhältnis (HA, HGW, ZM, GL)
    • Geschlecht
    • Geburtsdatum
    • Anschrift der Arbeitsstätte (Wohnung/Betriebsstätte)
    • Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Teilarbeit z.B. „Schürzen nähen“)
    • Beschäftigt seit (genaues Datum)
    • Endgültig ausgeschieden am (genaues Datum)

    Möchten Sie die Heimarbeitsliste online übersenden, sind die folgenden Schritte durchzuführen: 

    • Aufruf des Online-Dienstes 
    • Füllen Sie die Felder des Online-Dienstes vollständig aus und übersenden dies an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, Regionalinspektion Südthüringen

    Fristen

    Zeitnahe Mitteilung an die zuständige Stelle, wenn Personen erstmals mit Heimarbeit beschäftigt werden.

    Kosten

    Die Erteilung einer Genehmigung nach § 9 Abs. 2 HAG (Führen von Entgeltzetteln statt Entgeltbüchern) oder nach § 23 Abs. 2 HAG (Berechnungshilfe je Berechnungsstück) ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer Heimarbeit ausgibt, hat eine Heimarbeitsliste, Entgeltbelege und Entgeltverzeichnisse zu führen. Er hat die Personen, die die Arbeit entgegennehmen, vor Aufnahme der Beschäftigung über die Art und Weise der zu verrichtenden Arbeit, die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen diese bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterrichten.

    Das zu zahlende Entgelt und die verschiedenen Zuschläge zum Entgelt sind je nach Branche in verschiedenen „bindenden Festsetzungen“ festgelegt, welche unter anderem über die zuständige Stelle erhältlich sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 13.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 27.08.2010 (von: Frank Plaue)

    Technisch geändert am 14.03.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)