Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung
Für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist eine Bewilligung erforderlich. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle notwendig.
Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn
- Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen
- bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen
- Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
- Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben
teilnehmen sollen.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Parkplatz: Besucherparkplatz
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Telefon Festnetz: 0361 573831-000
E-Mail: as-mitte@tlv.thueringen.de
Internet
Formulare
Antrag auf Bewilligung einer gestaltenden Mitwirkung von Kindern über drei / sechs Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Anlage zum Antrag auf Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss enthalten:
- Name und Anschrift der Firma
- Beschäftigungsart / Beschäftigungszeitraum,
- Geburtsdatum und Name des Kindes / der Kinder
- Begründung des Antrages
- Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule, des Jugendamtes
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen auszugehen, im Einzelfall auch länger. Die vorgenannte Bearbeitungszeit ist nur dann einschlägig, wenn die Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamts rechtzeitig bei der zuständigen Stelle vorliegen.
Kosten
Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor dem geplanten Auftritt die erforderlichen Erklärungen der Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes einzuholen und den Antragsunterlagen beizufügen.
Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen sind: Kabarett, Tanzlokale und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 29.03.2017