Antrag auf Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen Bewilligung

    Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen - Bewilligung

    Für die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Veranstaltungen ist eine Bewilligung erforderlich. Näheres erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Für die gestaltende Mitwirkung von Kindern oder Jugendlichen bei Film-, Foto-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen, Aufnahmen auf Ton- und Bildträgern, bei Musik- und anderen Aufführungen sowie Werbeveranstaltungen ist eine Bewilligung der zuständigen Stelle notwendig.

    Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn

    1. Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr bei Theatervorstellungen
    2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie Film- und Fotoaufnahmen  
      1. Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr,
      2. Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit zwischen 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben          

    teilnehmen sollen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz, Regionalinspektion Mittelthüringen.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Fax: 0361 573831-062

    Telefon Festnetz: 0361 573831-000

    E-Mail: as-mitte@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Antrag auf Bewilligung einer gestaltenden Mitwirkung von Kindern über drei / sechs Jahren gemäß § 6 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Der Antrag muss enthalten:

    • Name und Anschrift der Firma
    • Beschäftigungsart / Beschäftigungszeitraum,
    • Geburtsdatum und Name des Kindes / der Kinder
    • Begründung des Antrages
    • Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule, des Jugendamtes

    Fristen

    Es ist grundsätzlich von einer Bearbeitungszeit von ein bis zwei Wochen auszugehen, im Einzelfall auch länger. Die vorgenannte Bearbeitungszeit ist nur dann einschlägig, wenn die Erklärungen des Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamts rechtzeitig bei der zuständigen Stelle vorliegen.

    Kosten

    Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils gültigen Gebühren- oder Kostenordnung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der Arbeitgeber hat rechtzeitig vor dem geplanten Auftritt die erforderlichen Erklärungen der Personensorgeberechtigten, des Arztes, der Schule und des Jugendamtes einzuholen und den Antragsunterlagen beizufügen.

    Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen sind: Kabarett, Tanzlokale und ähnliche Betriebe sowie Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) am 29.03.2017

    Version

    Technisch geändert am 11.10.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung, Jugendliche, Kultur, Filmaufnahmen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de