Baustellenvorankündigung
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Vorankündigung einer Baustelle bei der zuständigen Stelle einreichen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen, bei der
- die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
- der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,
müssen Sie der zuständigen Stelle eine Vorankündigung übermitteln.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.
Ansprechpartner
Gemeindeverwaltung Kaulsdorf - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag: 09:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Formulare
Vorankündigung einer Baustelle nach § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung
Weitere Informationen
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen
Adresse
Postanschrift
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza
Lieferanschrift
Kontakt
Internet
Formulare
Vorankündigung einer Baustelle nach § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor der Baustelleneinrichtung zu übermitteln.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.
Nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung ist bei mehreren Arbeitgebern oder besonders gefährlichen Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und nach § 4 ein/-e Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-in zu bestellen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 05.02.2014