Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

    Baustellenvorankündigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Vorankündigung einer Baustelle bei der zuständigen Stelle einreichen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

    müssen Sie der zuständigen Stelle eine Vorankündigung übermitteln.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Ostthüringen

    Adresse

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Lieferanschrift

    Otto-Dix-Straße 9

    07548 Gera

    Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0361 57-3821100

    E-Mail: as-ost@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 14.09.2009 (von: Verena Meyer)

    Technisch geändert am 19.12.2024 (von: Kirchner, Stefanie)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor der Baustelleneinrichtung zu übermitteln.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

    Nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung ist bei mehreren Arbeitgebern oder besonders gefährlichen Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und nach § 4 ein/-e Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-in zu bestellen.

    Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 05.02.2014

    Version

    Technisch erstellt am 27.08.2010 (von: Frank Plaue)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)