Vorankündigung der Einrichtung einer Baustelle Entgegennahme

    Baustellenvorankündigung

    Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Vorankündigung einer Baustelle bei der zuständigen Stelle einreichen. Dazu erhalten Sie hier Informationen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Baustelle einrichten wollen, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

    müssen Sie der zuständigen Stelle eine Vorankündigung übermitteln.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV), Abteilung Arbeitsschutz.

    Ansprechpartner

    Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Regionalinspektion Mittelthüringen

    Adresse

    Lieferanschrift

    Linderbacher Weg 30

    99099 Erfurt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Besucherparkplatz
      Anzahl: 10  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Tennstedter Straße 8/9

    99947 Bad Langensalza

    Kontakt

    Fax: 0361 573831-062

    Telefon Festnetz: 0361 573831-000

    E-Mail: as-mitte@tlv.thueringen.de

    Internet

    Formulare

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Vorankündigung ist spätestens 2 Wochen vor der Baustelleneinrichtung zu übermitteln.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

    Nach § 2 Abs. 3 der Baustellenverordnung ist bei mehreren Arbeitgebern oder besonders gefährlichen Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erarbeiten und nach § 4 ein/-e Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator/-in zu bestellen.

    Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs.1 Nr.1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 05.02.2014

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    SiGeKo, Bauanzeige, Bauvorhaben Vorankündigung, SiGePlan, Baustelle, Vorankündigung Baustelle, Vorankündigung, Bauvorhabensanzeige

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de