Vollzeitpflege - Erziehung in einer Pflegefamilie
Wenn Sie als Pflegeperson ein fremdes Kind für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie aufnehmen und es betreuen und erziehen möchten, dann wird das Jugendamt vorher Ihre Eignung hierfür überprüfen und Sie auf diese Aufgabe vorbereiten.
Beschreibung
Pflegepersonen nehmen ein fremdes Kind, das aus unterschiedlichen Gründen nicht (mehr) von seinen Eltern selbst erzogen werden kann, für eine bestimmte Zeit oder Dauer in ihre Familie auf und betreuen und erziehen es.
Dies geschieht in der Regel im Rahmen der Hilfe zur Erziehung (§ 27 Sozialgesetzbuch VIII - SGB VIII) in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) durch Vermittlung durch das Jugendamt.
Pflegepersonen werden vom Jugendamt sorgfältig auf ihre Aufgabe vorbereitet und auf ihre Eignung hin überprüft. Sie haben gemäß § 37 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf Beratung durch das zuständige Jugendamt.
Pflegepersonen leisten durch ihr Engagement einen wertvollen Beitrag für die Jugendhilfe, in dem sie Kindern ein Zuhause, Erziehung und Betreuung geben. Sie unterstützen hierdurch auch deren Eltern, die für einen Zeitraum oder auf Dauer nicht für ihre Kinder sorgen können.
In der Regel verbleibt das Sorgerecht bei den Eltern und den Pflegepersonen obliegt die sogenannte Alltagssorge. Eine Zusammenarbeit zwischen Pflegeperson und Eltern ist in der Regel unbedingt notwendig.
Jugendamt, Pflegeperson und sorgeberechtigte Eltern beraten im Laufe des Pflegeverhältnisses immer wieder gemeinsam, was für die Entwicklung des Kindes das Beste ist (Hilfeplan).
Aus Interessierten werden Pflegeelternbewerber:
Die Mitarbeiter des Jugendamts werden aus diesem Grund Gespräche mit den Interessenten führen, ob ein Pflegeverhälnis überhaupt für sie und ihre Familienangehörigen in Frage kommt und welche Rahmenbedingungen erfüllt sein sollten, um Verantwortung für ein fremdes Kind übernehmen zu können.
Zuständigkeit
Wenn Sie sich für die Aufnahme eines fremden Kindes in Ihrer Familie interessieren, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Jugendamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Landratsamt
Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: und nach Vereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.
erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis
- ärztliches Attest oder Gesundheitszeugnis
- Informationen über die Einkommenssituation
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die sorgeberechtigten Eltern stellen beim örtlich zuständigen Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung. Das Jugendamt prüft daraufhin, ob Vollzeitpflege in diesem speziellen Fall wirklich die geeignete Hilfe ist.
Die sorgeberechtigten Eltern können in der Regel Wünsche bei der Auswahl der Pflegefamilie äußern, beispielsweise zu deren allgemeiner Lebenssituation oder religiöser Orientierung. Sie können auch selbst eine Pflegefamilie vorschlagen (z.B. Verwandte). Das Jugendamt muss jedoch deren Eignung als Pflegeperson feststellen.
Ob das Jugendamt ein Pflegekind vermittelt und wie lange es dauert, bis es soweit ist, entzieht sich dem Einfluss von Pflegepersonbewerbern. Ein Anspruch auf die Vermittlung eines Kindes besteht nicht. Die genaue Gestaltung des Pflegeverhältnisses vereinbaren Jugendamt, Personenberechtigte und Pflegeperson unter Beteiligung des Kindes (je nach Ater) oder Jugendlichen gemeinsam in einem Hilfeplan.
Damit eine spätere Rückführung in die Herkunftsfamilie nicht unmöglich wird, kann festgelegt werden, dass die Eltern während der Dauer des Pflegeverhältnisses ihr Kind beispielsweise zu vereinbarten Terminen besuchen oder für kurze Zeit (z.B. an einem Wochenende) auch selbst für ihr Kind sorgen können.
Während der Dauer des Pflegeverhältnisses werden sowohl die Eltern als auch die Pflegepersonen vom Jugendamt betreut und unterstützt.
Nach der Unterbringung des Kindes bei der Pflegeperson wird in der Regel in einem für die kindliche Entwicklung vertretbaren Zeitraum darauf hingearbeitet, dass sich die Erziehungsbedingungen in dessen Familie soweit verbessern, dass eine Rückkehr zu den Eltern möglich ist.
Fristen
keine
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Pflegegeld:
Wenn das Jugendamt ein Kind an Pflegepersonen vermittelt, diese zur Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes des Kindes (§ 39 SGB VIII) auf Pflegegeld.
Das Pflegegeld ist nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und setzt sich aus dem Betrag für den Lebensunterhalt des Kindes und den Kosten der Erziehung zusammen. Das Pflegegeld ist gedacht für Aufwendungen, die direkt für das Pflegekind zu leisten sind, also für Nahrung, Kleidung, Miete, Strom, Heizung, Schulmaterialien, Taschengeld, Spielzeug, Beiträge für Sportvereine usw. Die Kosten der Erziehung sind ein Beitrag als Anerkennung für die besondere Erziehungsleistung der Pflegepersonen.
Das Pflegegeld wird durch das Jugendamt ausgezahlt und ist steuerfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Pflegekind auch in die Steuerkarte von Pflegemutter oder Pflegevater eingetragen werden.
Wo kann ich weitergehende Unterstützung bekommen?
In der Regel haben sich Pflegepersonen vor Ort zu Vereinen zusammengeschlossen und/ oder treffen sich zum "Pflegeelternstammtisch". Hier kann aus erster Hand erfahren werden, wie sich das Zusammenleben mit einem Pflegekind gestaltet.
Rat und Unterstützung in Erziehungsfragen bieten auch die regionalen Erziehungs-, Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit am 10.12.2012