Heilpraktiker/ Heilpraktikerin - Erlaubnis
Wenn Sie als Heilpraktiker/in arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Beschreibung
Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" bzw. "Heilpraktikerin" zu führen.
Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Antragstellung erfolgt bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.
Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt das Amt für Soziales und Gesundheit (Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt) vor.
Ansprechpartner
Landratsamt Wartburgkreis - Amt für Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: An der Schanzhohle (36 Kurzzeitparkplätze), darüber hinaus können auch freie Dauerparkplätze genutzt werden
Anzahl: 0 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: neben Haupteingang
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Landratsamt
Linie:- Bus: Stadtlinie A
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Wartburgkreis
Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis
IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10
BIC: HELADEF1WAK
Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse
Weitere Informationen
Rollstuhlfahrer bitte den Haupteingang benutzen.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis bzw. Reisepass
- ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
- amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
- ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
- Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
- Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
- Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
- Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Erlaubnis muss vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker vorliegen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Kosten
- Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren: ca. 180,00 Euro entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Stand 1. Juni 2010)
- Kosten für die Kenntnisüberprüfung: 250,00 bis 300,00 Euro (Stand 1. Juni 2010) entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
- Kosten für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung: je Beisitzer 50,00 Euro entsprechend des Thüringer Erlasses des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. August 2009
Hinweise (Besonderheiten)
Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach "Klinische Psychologie" Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.
Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Stichwörter
Naturheilkunde, Heilkunde, Naturheilverfahren