Ausübung der Heilkunde Erlaubnis

    Heilpraktiker/ Heilpraktikerin - Erlaubnis

    Wenn Sie als Heilpraktiker/in arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

    Beschreibung

    Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

    Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ bzw. „Heilpraktikerin“ zu führen. 

    Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.  

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Antragstellung erfolgt bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

    Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt das Amt für Soziales und Gesundheit (Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt) vor.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Leinetal (Kreis Eichsfeld, Thüringen) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis bzw. Reisepass
    • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
    • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
    • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
    • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
    • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
    • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
    • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)  

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker vorliegen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

    Kosten

    • Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren: ca. 180,00 Euro entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Stand 1. Juni 2010)
    • Kosten für die Kenntnisüberprüfung: 250,00 bis 300,00 Euro (Stand 1. Juni 2010) entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
    • Kosten für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung: je Beisitzer 50,00 Euro entsprechend des Thüringer Erlasses des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. August 2009

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Heilpraktikererlaubnis ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie ("kleiner Heilpraktiker") unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung. Weist der Antragsteller nach, dass er an einer inländischen Hochschule oder an einer als gleichgestellt anerkannten ausländischen Hochschule den Diplomgrad im Studiengang Psychologie oder den Masterabschluss erworben hat und war auch das Fach „Klinische Psychologie“ Gegenstand der Abschlussprüfung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes, gelten die erforderlichen Kenntnisse als nachgewiesen.

    Bei Antragstellern, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf, mindestens jedoch das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte oder einen gleichwertigen Abschluss eines ausländischen Medizinstudiums nachweisen, ohne jedoch zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen zu sein, gilt ebenfalls eine besondere Form der Kenntnisüberprüfung.  

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)