Vaterschaftsfeststellung Beratung und Unterstützung

    Beratung und Beistandschaft bei der Feststellung der Vaterschaft

    Sie haben oder bekommen ein Kind und der Vater des Kindes will seine Vaterschaft nicht anerkennen oder ist unbekannt? Lassen Sie sich beraten, was sie tun können und wer ihnen hilft.

    Beschreibung

    Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. Dies geht über eine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft.

    Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt  oder unklar ist, wer der Vater ist, gibt es auch den Weg der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft.

    Dazu können Sie sich durch das Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

    Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

    • Unterhaltsansprüche des Kindes
    • Unterhaltsansprüche der Mutter 
    • Sorgerecht
    • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
    • Erteilung des Namens des Vaters

    Das Kind hat aber auch ein Recht, seine Herkunft zu kennen.

    Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen.

    Durch die Beistandschaft wird die elterliche Sorge nicht eingeschränkt. Der Beistand vertritt das Kind im Rahmen der Feststellung der Vaterschaft. Der Beistand kann im Namen des Kindes außergerichtlich und vor Gericht tätig werden. Wenn die rechtliche Vaterschaft  festgestellt ist, kann der Beistand auch Fragen des Unterhalts klären. 

    Im Einzelnen kann der Beistand Folgendes machen:

    • Aufforderung des Vaters zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der nötigen Urkunden 
    • Veranlassung der gerichtlichen Klärung der Vaterschaft 
    • Berechnung des Unterhaltsanspruchs Ihres Kindes
    • Regelmäßige Überprüfung des Unterhaltsanspruchs
    • Aufnahme einer Urkunde über den Unterhalt
    • gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs
    • Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
    • Ermittlung von Aufenthalt und Arbeitgeber des unterhaltspflichtigen Elternteils 
    • Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch schriftliche Erklärung beenden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Jugendamt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Sömmerda - Rechtsschutz, Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschuss

    Beschreibung

    Unterhaltsvorschuss

    Alleinerziehende Elternteile haben es oftmals schwer Kinder, Arbeit und Haushalt zu bewältigen. Zusätzliche Probleme bereitet es, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht ausreichend für den Unterhalt der Kinder aufkommen kann oder will. In diesen Fällen kann zur finanziellen Unterstützung ein Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragt werden.

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 1215

    99601 Sömmerda

    Hausanschrift

    Wielandstraße 4

    99610 Sömmerda

    Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein


    Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
    Anzahl: 60
    Gebühren: nein

    Bahnhof

    Regionalbahn: Regio Südost


    Busbahnhof

    Bus: 200, 201, 205, 206, 208, 209, 210, 211, 212, 216, 220, 242, 243


    Wielandstraße

    Bus: 212

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    E-Mail: jugendamt@lra-soemmerda.de(Jugendamt)

    Internet

    Bankverbindung

    Landratsamt Sömmerda

    Empfänger: Landratsamt Sömmerda

    IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80

    BIC: HELADEF1WEM

    Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen

    Formulare

    Antrag auf Projektförderung im Rahmen der "Partnerschaften für Demokratie

    Version

    Technisch erstellt am 27.09.2019 (von: Vollrath, Stefanie)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Häusler, Sarah)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)

    erforderliche Unterlagen

    Abhängig vom Bedarf. Zur Beratung werden keine besonderen Unterlagen benötigt . Wenn zum Erstgespräch vorhandene Unterlagen mitgebracht werden, ermöglicht das eine zielgerichtete Beratung.

    Voraussetzungen

    Sie können sich jederzeit zu dem Thema beraten lassen.

    Die werdende Mutter kann die Beistandschaft bereits vor der Geburt des Kindes beantragen, wenn sie nicht verheiratet ist und die Eltern keine gemeinsamen Sorgeerklärungen abgegeben haben.

    Nach der Geburt kann die Beistandschaft jederzeit bis zur Volljährigkeit des Kindes beantragt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie einen Termin mit dem örtlich zuständigen Jugendamt. Der Termin kann auf Ihren Wunsch hin auch zuhause stattfinden.

    Für die Beistandschaft genügt ein schriftlicher Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt. Mit Eingang des Antrags wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes. Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des antragstellenden Elternteils.

    Fristen

    Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

    Mit Eingang des Antrages auf Beistandschaft wird das Jugendamt sofort Beistand des Kindes.

    Die Beistandschaft endet, sobald Sie dies schriftlich gegenüber den Jugendamt mitteilen .

    Kosten

    Die Beratung und die Beistandschaft sind kostenlos.

    Durch Gerichtsverfahren, die im Rahmen einer Beistandschaft geführt werden, können in Einzelfällen Kosten entstehen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Jugendamt macht außerdem folgendes:

    • Das Jugendamt berät und unterstützt Sie dabei, Unterhaltsansprüche geltend zu machen.
    • Das Jugendamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen, Unterhaltsansprüche, Sorgeerklärungen für das gemeinsame Sorgerecht und Mutterschaftsanerkennungen.
    • Das Jugendamt stellt Bescheinigungen für nicht verheiratete Mütter aus, dass es im Sorgeregister keinen Eintrag gibt und die Mutter somit das alleinige Sorgerecht besitzt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 21.11.2022

    Version

    Technisch erstellt am 07.06.2010 (von: Ingrid Schröder)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 26.03.2019 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 08.03.2024 (von: Quaschni, Diana)