Die Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen beantragen
Wenn Sie eine Sachverständigenorganisation gründen wollen, die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüft, Gutachten erstellt und Fachbetriebe zertifiziert bzw. überwacht, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Beschreibung
Nach § 47 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind Prüfungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von Sachverständigen durchzuführen.
Um Sachverständige bestellen zu können, die im Namen Ihrer Sachverständigenorganisation (SVO) Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen prüfen (Heizöllagertanks, Tankstellen usw.), Gutachten im Rahmen von Eignungsfeststellungen erstellen und Fachbetriebe zertifizieren bzw. überwachen, müssen Sie eine Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Organisation befinden soll. Für die Anerkennung und Aufsicht der SVO, welche ihren Sitz in Thüringen haben, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz zuständig.
Zuständigkeit
Zuständig für die Zulassung als Sachverständigen-Organisation (SVO) das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Wasserbehörde.
Ansprechpartner
Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Stichwörter
TLUBN
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Eine Organisation kann nach § 52 AwSV als Sachverständigenorganisation anerkannt werden, wenn sie
- eine vertretungsberechtigte natürliche Person benennt und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,
- nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt wurden, die die für Sachverständige geltenden Anforderungen erfüllen,
- eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt hat, die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und an fachliche Weisungen der technischen Leitung gebunden sind,
- Grundsätze aufgestellt hat, die bei den Anlagenprüfungen zu beachten sind,
- ein betriebliches Qualitätssicherungssystem nachweist,
- den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für Boden- und Gewässerschäden für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro pro Schadenfall erbringt und
- erklärt, dass sie die Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellt
Das Qualitätssicherungssystem hat sicherzustellen, dass geeignete Organisationsstrukturen vorhanden sind, die ordnungsgemäße Anlagenprüfungen gewährleisten. Es muss insbesondere Vorgaben zu Kontrollen der Prüfberichte und der Prüfmittel, zur Durchführung von Einzelgesprächen mit den Sachverständigen sowie zu Kontrollen der Prüftätigkeit der Sachverständigen an Referenzanlagen enthalten.
Bei der Prüfung des Antrages auf Anerkennung stehen Nachweise einzelner Voraussetzungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die Organisation die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaats erfüllt.
Die Angaben zu den Voraussetzungen der Anerkennung sind im LAWA-Merkblatt zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte-und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu finden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 63 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 52 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 54 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 55 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 56 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 57 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 58 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 59 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 60 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 61 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 62 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 63 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
- § 64 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
Verfahrensablauf
- Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.
- Sie fügen diesem Antrag die erforderlichen Unterlagen bei. Es empfiehlt sich, rechtzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen, um zu erörtern, ob weitere Unterlagen oder Konkretisierungen erforderlich sind.
- Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags eine Anerkennung erteilen. Die Anerkennung kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Fristen
Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt worden sein.
Bearbeitungsdauer
Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden.
Kosten
Der Antrag wird gebührenpflichtig, wenn ein Anerkennungsbescheid erstellt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.
Weitere Informationen können Sie der Homepage des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) entnehmen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 24.11.2021