Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Feststellung

    Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, Eignungsfeststellung beantragen

    Die Errichtung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen, kann das wasserrechtlich anzeigepflichtig sein oder einer Eignungsfeststellung bedürfen.

    zuständige Stelle

    Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Kyffhäuserkreis - III.3.2 Sachgebiet Wasserwirtschaft / Fischerei / Bodenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 8

    99706 Sondershausen

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 11  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 1  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Do: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr ergänzend Mo., Mi. und Fr. nach Absprache

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03632 741-523(Bodenschutz)

    Telefon Festnetz: 03632 741-347(Fischerei)

    Telefon Festnetz: 03632 741-535(Wassergefährdende Stoffe)

    Fax: 03632 741-885

    Telefon Festnetz: 03632 741-331(Umweltamt)

    Telefon Festnetz: 03632 741-297(Oberflächengewässer)

    Telefon Festnetz: 03632 741-298(Abwasser)

    Telefon Festnetz: 03632 741-337(Grundwasser)

    E-Mail: umweltamt@kyffhaeuser.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Anzeigeformular
    • detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
    • gegebenenfalls Sachverständigengutachten

    Formulare

    Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
    • Wenn die angezeigten Anlagen einer Eignungsfeststellung bedürfen, sind entsprechende Nachweise wie zum Beispiel ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
    • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.
    • Die Wasserbehörde prüft die Unterlagen. Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.

    Fristen

    • Die Anzeige der Errichtung oder wesentlichen Änderung muss durch den Vorhabenträger mindestens sechs Wochen im Voraus erfolgen.
    • Bedarf eine Anlage einer Eignungsfeststellung, darf die Errichtung erst nach deren Erteilung erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    • Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich einen Monat.
    • Wenn die Unterlagen vollständig sind,
    • sich daraus kein anderes Verfahren wie eine Eignungsfeststellung oder Befreiung im Wasserschutz oder Überschwemmungsgebiet ergibt, und
    • keine Auflagen von der Wasserbehörde durch Bescheid getroffen werden,
    • kann das Vorhaben nach Ablauf der SechsWochen-Frist durchgeführt werden (Genehmigungsfiktion).  
    • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispeil nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird. In diesem Fall gilt die Sechs-Wochen-Frist nicht.

    Kosten

    Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bemerkungen

    • bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit dem Kalibergbau oder der Einstellung des Wismutbergbaus stehen, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Wasserbehörde zuständig
    • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispiel nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz am 30.12.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Anlagen, Anlagenverordnung, Betreiberwechsel, Diesel, Stilllegung, Benzin, Tankstelle, AwSV, Inbetriebnahme, wassergefährdende Stoffe, Biogasanlage, Kraftstoff

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English