Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren

    Viehhandel (gewerblich) - Anzeige

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Wartburgkreis - Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Erzberger Allee 14

    36433 Bad Salzungen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: und nach Vereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03695 61-7300

    Fax: 03695 61-7398

    E-Mail: veterinaer.lebensmittel@wartburgkreis.de

    Bankverbindung

    Landratsamt Wartburgkreis

    Empfänger: Landratsamt Wartburgkreis

    IBAN: DE87 8405 5050 0000 0161 10

    BIC: HELADEF1WAK

    Bankinstitut: Wartburg-Sparkasse

    Weitere Informationen

    Rollstuhlfahrer bitte Haupteingang benutzen. Dienststelle Eisenach: Ernst-Thälmann-Straße 74 99817 Eisenach

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2009

    Technisch geändert am 06.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Gewerbetreibenden,
    • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    • § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)

    Fristen

    Die Anzeige hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

    Kosten

    In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024