Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren

    Viehhandel (gewerblich) - Anzeige

    Beschreibung

    Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder gewerbsmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Sammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.

    Hinweise für Erfurt: Zoofachhandel

    Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b Tierschutzgesetz

    Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b Tierschutzgesetz

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Tierschutz und Tierarzneimittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Johannesstraße 173

    99084 Erfurt

    Hausanschrift

    99111 Erfurt

    Kontakt

    E-Mail: Veterinaeramt@Erfurt.de

    Telefon Festnetz: 0361 655-1380

    Fax: 0361 655-1399

    Version

    Technisch erstellt am 15.05.2018

    Technisch geändert am 29.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    erforderliche Unterlagen

    Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Gewerbetreibenden,
    • im Falle des Betreibens einer Sammelstelle: den Ort der Sammelstelle.

    Hinweise für Erfurt: Zoofachhandel

    • Antrag: Formular
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
    • Nachweise zur Qualifikation der Mitarbeiter (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
    • Nachweis geeigneter Einrichtungen und Räumlichkeiten
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)

    Die genauen Erfordernisse und Nachweise sind vom Einzelfall abhängig.

    • Antrag: Formular
    • Nachweis der notwendigen Sachkunde (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
    • Nachweise zur Qualifikation der Mitarbeiter (z.B. Bescheinigung von Berufstätigkeit oder Lehrgängen)
    • Nachweis geeigneter Einrichtungen und Räumlichkeiten
    • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)

    Die genauen Erfordernisse und Nachweise sind vom Einzelfall abhängig.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 11 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
    • § 1 Abs. 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz)

    Fristen

    Die Anzeige hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.

    Kosten

    In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.

    Hinweise für Erfurt: Zoofachhandel

    Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente )

    Gemäß Anlage Teil C Nr. 3.1.8 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit (ThürVwKostOMSFG) (siehe auch unter Dokumente )

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Erfurt: Zoofachhandel

    Für den gewerbsmäßigen Unterhalten Handel mit Wirbeltieren ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes erforderlich. Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

    a) die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

    b) die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und

    c) die Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen

    Erläuterung:
    Für die Tätigkeit verantwortlich ist jeweils die Person, welche die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, nicht nur vorübergehend trägt.
    Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können i. d. R. nur nachgewiesen werden

    • durch eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum Umgang mit Tieren, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, befähigt oder
    • durch einen in der Regel mindestens dreijährigen haupt- oder einen gleichwertigen nebenberuflichen Umgang mit Tieren entsprechender Arten.

    Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Tierschutzgesetz). Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden (§ 11 Abs. 7 Tierschutzgesetz).

    Für den gewerbsmäßigen Unterhalten Handel mit Wirbeltieren ist eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes erforderlich. Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, hat sicherzustellen, dass die für ihn im Verkauf tätigen Personen, mit Ausnahme der Auszubildenden, ihm gegenüber vor Aufnahme dieser Tätigkeit den Nachweis ihrer Sachkunde auf Grund ihrer Ausbildung, ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren oder ihrer entsprechenden Unterrichtung erbracht haben.

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

    a) die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

    b) die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat und

    c) die Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen

    Erläuterung:
    Für die Tätigkeit verantwortlich ist jeweils die Person, welche die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, nicht nur vorübergehend trägt.
    Die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten können i. d. R. nur nachgewiesen werden

    • durch eine abgeschlossene, staatlich anerkannte oder sonstige Ausbildung, die zum Umgang mit Tieren, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, befähigt oder
    • durch einen in der Regel mindestens dreijährigen haupt- oder einen gleichwertigen nebenberuflichen Umgang mit Tieren entsprechender Arten.

    Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden. Die zuständige Behörde soll demjenigen die Ausübung der Tätigkeit untersagen, der die Erlaubnis nicht hat (§ 11 Abs. 5 Satz 2 Tierschutzgesetz). Die Ausübung der nach Absatz 5 Satz 2 untersagten Tätigkeit kann von der zuständigen Behörde auch durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume verhindert werden (§ 11 Abs. 7 Tierschutzgesetz).

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 26.03.2019

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021

    Technisch geändert am 08.03.2024