Wappen der Kommunen - Genehmigung der Verwendung
Wenn Sie das Wappen einer Kommune verwenden möchten, dann müssen Sie sich hierfür vorher die Genehmigung einholen.
Beschreibung
Das Wappen einer Gemeinde, einer Stadt oder eines Landkreises darf nur mit der Genehmigung der betreffenden Kommune verwendet werden.
Hinweise für Erfurt: Amtsblatt
Herausgabe und Redaktion des Amtsblattes der Landeshauptstadt Erfurt
Herausgabe und Redaktion des Amtsblattes der Landeshauptstadt Erfurt
zuständige Stelle
Zuständig ist die Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten.
Zuständigkeit
Zuständig ist die Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Erfurt, Stadtverwaltung - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Adresse
Besucheranschrift
Fischmarkt/Rathaus
Straßenbahn: 3, 4, 6
Hausanschrift
99111 Erfurt
Fischmarkt/Rathaus
Straßenbahn: 3, 4, 6
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Dienstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 18:00 Mittwoch 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Donnerstag 08:00 - 12:00 und 13:00 - 16:00 Freitag 08:00 - 14:00
Kontakt
Rechtsgrundlage(n)
Die Genehmigung der Verwendung von Wappen ist für die Gemeinden und Städte in § 7 Absatz 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und für die Landkreise in § 90 Absatz 2 ThürKO geregelt.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Verwendung des Wappens bei der Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten. Die Kommune entscheidet über den Antrag und gibt Ihnen die Entscheidung bekannt. Die Einzelheiten des Verfahrens bestimmt die Kommune im Rahmen der Gesetze.
Hinweise (Besonderheiten)
Auch ein abgewandeltes oder stilisiertes Wappen, das mit dem Wappen einer Kommune verwechselt werden kann, darf nur mit der Genehmigung der betreffenden Kommune verwendet werden.
Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung regeln. In der Satzung kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bedroht sein.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 28.12.2022