Tierschlachtung: Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen
Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Beschreibung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem/der die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpartner
Landratsamt Sömmerda - Tierschutz, Tierarzneimittel
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: gegenüber dem Eingang des Verwaltungsgebäudes
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Parkplatz: am Verwaltungsgebäude
Anzahl: 60 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Wielandstraße
Linie:- Bus: 212
- Haltestelle: Busbahnhof
Linien:- Bus: 216
- Bus: 243
- Bus: 208
- Bus: 206
- Bus: 242
- Bus: 201
- Bus: 212
- Bus: 205
- Bus: 200
- Bus: 210
- Bus: 220
- Bus: 211
- Bus: 209
- Haltestelle: Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Regio Südost
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1215
99601 Sömmerda
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 361 7415-100(Rettungsleitstelle Erfurt)
Telefon Festnetz: +49 3634 354-533(Sekretariat)
E-Mail: vet-amt@lra-soemmerda.de
Internet
Bankverbindung
Landratsamt Sömmerda
Empfänger: Landratsamt Sömmerda
IBAN: DE02 8205 1000 0140 0007 80
BIC: HELADEF1WEM
Bankinstitut: Sparkasse Mittelthüringen
erforderliche Unterlagen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Schlachteinrichtung und schlachten wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten oder stellen Arbeitskräfte bereit, die Schlachttiere zuführen, betäuben und entbluten.
- Sie betreiben bestimmte andere Tierhaltungen oder Einrichtungen, und wurden zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie am 13.06.2023
Stichwörter
Rind, Lebendgewicht, Pferd, Großvieh, Nutztierhaltung, Kuh, Tierschutzgesetz, Schaf, Legehennen, Schwein