Tanzveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen - Ausnahmegenehmigung
Beschreibung
Für Tanzveranstaltungen bestehen in den Feiertagsgesetzen der Länder (die inhaltlich voneinander abweichen können) verschiedene Verbote: Es gibt Einschränkungen für die Zeit der ortsüblichen Gottesdienste, aber auch solche, die bestimmte Sonn- und Feiertage (etwa den Karfreitag) im Ganzen betreffen. Daneben sind auch einzelne Werktage (etwa der Gründonnerstag und der Karsamstag) vom Verbot betroffen. Um Tanzveranstaltungen dennoch durchführen zu können, bedarf es in solchen Fällen einer Ausnahmegenehmigung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für eine Ausnahmeerlaubnis nach dem Thüringer Feiertagsgesetz sind die Ordnungsämter der Gemeinden/ Städte.
Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Oberes Sprottental - Ordnungsamt, Friedhofsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Die Fachbereiche Bauamt / Hauptamt / Liegenschaften befinden sich in der 1. Etage.
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 15:00 Uhr Dienstag 08:00 - 12:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Hinweis: Für das Einwohnermeldeamt bitten wir um Terminvereinbarung.
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis/ Reisepass
Sinnvoll ist es auch, wenn Sie bei der Antragstellung bereits ein Veranstaltungskonzept vorlegen können.
Formulare
Ein spezielles Antragsformular existiert nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde.
Fristen
Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie mindestens eine Woche vor dem geplanten Veranstaltungstermin den entsprechenden Ausnahmeantrag stellen.
Kosten
Die Ausnahmeerlaubnis ist gebührenpflichtig.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen