Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Anmeldung

    Meldepflicht bei Aufenthalt im Krankenhaus oder Pflegeheim

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgenommen werden oder einziehen, müssen Sie sich nur anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie innerhalb Deutschlands nicht für eine Wohnung angemeldet sind.

    Beschreibung

    Wenn Sie in einem Krankenhaus, Pflegeheim, oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen sind oder dort einziehen, unterliegen Sie nicht der Meldepflicht, solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

    Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich bei der Meldebehörde anmelden, sobald der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet. Wenn Sie sich nicht persönlich anmelden können, dann müssen dies die Leiter der Einrichtungen übernehmen.

    Zuständigkeit

    Melden Sie sich bei der Meldebehörde der Gemeinde, in der sich das Krankenhaus oder die Pflegeeinrichtung befindet, wenn Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet und Sie nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Rudolstadt - Fachdienst Bürgerservice

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 7

    07407 Rudolstadt

    Parkplätze

    • Parkplatz: Breitscheidstraße 133
      Anzahl: k.A.  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Markt
      Anzahl: 3  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Markt, Ratsgasse und Töpfergasse
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Breitscheidstraße 133
      Anzahl: 2  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Bürgerservice: Montag: 08:00 - 14:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: 08:00 - 14:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr Freitag: 08:00 - 14:00 Uhr Samstag 09:00 - 12:00 Uhr abweichende Öffnungszeiten des Standesamtes: Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 09:00 - 18:00 Uhr Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr abweichende Öffnungszeiten der Wohngeldstelle (Außenstelle Breitscheidstraße 133) Dienstag: 09:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminabsprache) Donnerstag: 09:00 - 18:00 Uhr (nur nach vorheriger Terminabsprache) Wichtiger Hinweis: Im Moment ist der Zugang im Gebäude Breitscheidstraße 133 mittels Aufzug nicht möglich (Stand 10/2024). Bitte wenden Sie sich bei Bedarf zwecks Absprache an die zuständige Stelle! Vielen Dank für Ihr Verständnis!

    Kontakt

    Fax: +49 3672 486329

    Telefon Festnetz: +49 3672 486320

    E-Mail: buergerservice@rudolstadt.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Rudolstadt

    Empfänger: Stadt Rudolstadt

    IBAN: DE48 8309 4454 0303 0130 31

    BIC: GENODEF1RUJ

    Bankinstitut: Volksbank Gera-Jena-Rudolstadt e.G.

    Version

    Technisch geändert am 21.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Bestätigung des Wohnungsgebers

    Fristen

    Sie müssen innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde angemeldet werden, sobald absehbar ist, dass Ihr Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreiten wird und Sie für keine andere Wohnung im Inland gemeldet sind.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn die/der Leiter*in die Meldung übernimmt, dann wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Gültigkeitsgebiet

    Thüringen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales am 09.11.2021

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Meldeauskunft, Meldestelle, Einwohnermeldeamt, Meldepflicht

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de