Hunde: Gewerbsmäßige Haltung - Erlaubnis
Beschreibung
Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen:
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Für Thüringen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich
- der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person sowie
- der Eignung der Räume und Einrichtungen
beizufügen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es sind keine Fristen vorgesehen, jedoch darf mit der Tätigkeit nur dann begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Kosten
Die Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit dem dazu erlassenen Verwaltungskostenverzeichnis (Teil C Nr. 3).
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahmen der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den Anforderungen.
Gültigkeitsgebiet
Thüringen